Haftbefehl nach schwerem sexuellem Missbrauch einer
13-Jährigen

   Gegen einen 19-Jährigen Goslarer ist am Freitag Haftbefehl 
erlassen worden. Gegen ihn besteht der Verdacht, dass er Ende August 
mit einer 13-Jährigen zweimal sexuellen Kontakt gegen ihren Willen 
hatte.

   Das Mädchen wurde  ...

28.09.2010

PI Goslar: Haftbefehl nach schwerem sexuellem Missbrauch einer 13-Jährigen


Haftbefehl nach schwerem sexuellem Missbrauch einer
13-Jährigen

Gegen einen 19-Jährigen Goslarer ist am Freitag Haftbefehl
erlassen worden. Gegen ihn besteht der Verdacht, dass er Ende August
mit einer 13-Jährigen zweimal sexuellen Kontakt gegen ihren Willen
hatte.

Das Mädchen wurde in der Zeit vom 25. bis 28. August von ihren
Eltern bei der Polizei als vermisst gemeldet. Ermittlungen ergaben,
dass die 13-Jährige den Tatverdächtigen am 25.08.2010, dem Tag ihres
Verschwindens, durch Freunde kennen gelernt hatte. Er bot ihr an,
dass sie sich in seiner Wohnung vor den Eltern und der Polizei
verstecken könnte. Der Mann, der erst im April diesen Jahres aus der
Haft ( er war wegen Rohheitsdelikten in Erscheinung getreten )
entlassen wurde, nutze danach die Situation aus und hatte an zwei
Tagen sexuellen Kontakt zu dem Mädchen. Sie vertraute sich erst in
der letzten Woche einer Polizeibeamtin an. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde der Tatverdächtige festgenommen
und am Freitag der zuständigen Richterin beim Amtsgericht Goslar
vorgeführt. Sie erließ einen Untersuchungshaftbefehl.

In einem weiteren Fall wurde im Oktober 2009 der sexuelle
Missbrauch eines 13-jährigen Mädchens aus Goslar angezeigt. Ein
19-Jähriger stand im Verdacht, mit dem Kind Geschlechtsverkehr gegen
ihren Willen vollzogen zu haben. Nach Abschluss der Ermittlungen bei
der Polizei und der Staatsanwaltschaft hat die Richterin beim
Amtsgericht Goslar den jungen Mann in der vergangenen Woche zu einer
2-jährigen Haftstrafe verurteilt. Die Strafe ist auf drei Jahre zur
Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss er die Kosten des Verfahrens
tragen und 600 Euro Geldstrafe bezahlen, sowie eine Therapie
durchführen. Er wurde nach dem Jugendgerichtsgesetz verurteilt.


Bei den Ermittlungen im Bereich von Sexualstraftaten wird oft
deutlich, dass den Beschuldigten die möglichen Folgen ihres
Verhaltens nicht bekannt sind. Kinder unter 14 Jahre stehen unter dem
besonderen Schutz des Gesetzgebers. Für alle strafmündige Personen,
also auch für Jugendliche ab 14 Jahren, ist es grundsätzlich
strafbar, mit Kindern sexuelle Handlungen durchzuführen.
Für Personen über 18 Jahre ist dies nicht nur strafbar, sexuelle
Handlungen, die mit einem Eindringen in der Körper des Kindes
verbunden sind, führen zu einem besonders schweren Fall mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Diese Strafe kann auch
ausgesprochen werden, wenn das geschädigte Kind mit den Handlungen
einverstanden gewesen ist.

Die Strafen sind somit sehr empfindlich, ein besonders schwerer
Fall wird in das Führungszeugnis beim Bundeszentralregister
eingetragen, dieses Zeugnis muss in der Regel bei Bewerbungen mit
vorgelegt werden. (stg)




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Goslar
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 05321/339104
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