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Mitführpflicht einer Warnweste in Kraftfahrzeugen

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(ots) -

Mit einer Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften tritt
zum 01.07.2014 eine Neuerung in Kraft, die eine Mitführpflicht von
Warnwesten in Kraftfahrzeugen beinhaltet.

Der betreffende § 53a der StVZO wurde dementsprechend ergänzt.

Demnach ist ab Juli in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug-
und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste
mitzuführen.

Motorräder und Wohnmobile sind von dieser Regelung ausgenommen.

Pro Fahrzeug muss nach dieser neuen Vorschrift eine Warnweste für
den Fahrer vorhanden sein. Bei einer Kontrolle ist die Warnweste zur
Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 15 Euro.

Diese Neuerung betrifft insbesondere private Autofahrer; für
gewerblich genutzte Fahrzeuge galt sie schon länger.

Wer nach einer Panne oder nach einem Unfall aus dem Fahrzeug
aussteigt, soll so für den nachfolgenden Verkehr deutlich besser
erkennbar sein und insbesondere zur eigenen Sicherheit beitragen, da
es immer wieder vorkommt, dass aussteigende Fahrzeugführer vom
fließenden Verkehr übersehen und von diesem erfasst werden.

Sinnvoll ist es daher, die Warnweste griffbereit im Handschuhfach,
unter dem Sitz oder in der Seitenablage abzulegen, um diese im
Ernstfall noch im Fahrzeug sitzend anziehen zu können. Tief versteckt
im Kofferraum wäre daher ein ungeeigneter Ablageort.

Die Warnweste muss bestimmten DIN-Normen entsprechen. Nach der
Norm EN ISO 20471:2013 darf die Weste fluoreszierend gelb, orange
oder rot-orange sein und muss einen umlaufenden, mindestens 5
Zentimeter breiten Reflektorstreifen besitzen.

In vielen EU-Mitgliedsstaaten gelten seit Jahren bereits ähnliche
Regelungen bezüglich der Warnwestenpflicht. In diesen Ländern sehen
die Vorschriften jedoch vor, dass für jeden Fahrzeuginsassen eine




eigene Weste vorhanden sein und diese auch vor dem Aussteigen
angezogen werden muss. Diesen Beispielen folgend raten auch wir an,
für jeden Insassen eine eigene Weste mitzuführen und diese im
Bedarfsfall zu tragen.




Rückfragen bitte an:

Polizei Hameln-Pyrmont/Holzminden
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jens Petersen
Telefon: 05151/933-104
E-Mail: pressestelle(at)pi-hameln.polizei.niedersachsen.de


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Datum: 20.06.2014 - 14:51 Uhr
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