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Mitführpflicht einer Warnweste in Kraftfahrzeugen ab 1.7. Pflicht.

ID: 1086701

(ots) - Mit einer Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften tritt zum 01.07.2014 eine Neuerung in Kraft, die eine
Mitführpflicht von Warnwesten in Kraftfahrzeugen beinhaltet. Der
betreffende § 53a der StVZO wurde dementsprechend ergänzt. Demnach
ist ab Juli in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und
Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste mitzuführen.
Motorräder und Wohnmobile sind von dieser Regelung ausgenommen. Pro
Fahrzeug muss nach dieser neuen Vorschrift eine Warnweste für den
Fahrer vorhanden sein. Bei einer Kontrolle ist die Warnweste zur
Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß droht ein Verwarnungsgeld in
Höhe von 15 Euro. Diese Neuerung betrifft insbesondere private
Autofahrer; für gewerblich genutzte Fahrzeuge galt sie schon länger.
Wer nach einer Panne oder nach einem Unfall aus dem Fahrzeug
aussteigt, soll so für den nachfolgenden Verkehr deutlich besser
erkennbar sein und insbesondere zur eigenen Sicherheit beitragen, da
es immer wieder vorkommt, dass aussteigende Fahrzeugführer vom
fließenden Verkehr übersehen und von diesem erfasst werden. Sinnvoll
ist es daher, die Warnweste griffbereit im Handschuhfach, unter dem
Sitz oder in der Seitenablage abzulegen, um diese im Ernstfall noch
im Fahrzeug sitzend anziehen zu können. Die Warnweste muss bestimmten
DIN-Normen entsprechen. Nach der Norm EN ISO 20471:2013 darf die
Weste fluoreszierend gelb, orange oder rot-orange sein und muss
einen umlaufenden, mindestens 5 Zentimeter breiten Reflektorstreifen
besitzen. In vielen EU-Mitgliedsstaaten gelten seit Jahren bereits
ähnliche Regelungen bezüglich der Warnwestenpflicht. Hier sehen die
Vorschriften jedoch vor, dass für jeden Fahrzeuginsassen eine eigene
Weste vorhanden sein und diese auch vor dem Aussteigen angezogen
werden muss. Diesen Beispielen folgend rät die Polizei Hildesheim an,




für jeden Insassen eine eigene Weste mitzuführen und diese im
Bedarfsfall zu tragen.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Hildesheim
Schützenwiese 24
31137 Hildesheim
Pressestelle
Claus Kubik, Kriminalhauptkommissar
Telefon: 05121/939104
Fax: 05121/939200
E-Mail: pressestelle(at)pi-hi.polizei.niedersachsen.de
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/


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Datum: 23.06.2014 - 14:52 Uhr
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