Alkoholisiert und ohne Helm / Radfahrer erleidet bei Unfall Gehirnerschütterung
(ots) - Ein 21-jähriger Aachener war am gestrigen Spätabend
gegen 23.45h mit seinem Fahrrad auf der Straße An der Rast in
Richtung Innenstadt unterwegs. An dieser Stelle ist die Fahrbahn
stark abfallend.
Im Laufe der Fahrt berührte er offenbar mit dem Vorderreifen die
Bordsteinkante, verlor die Kontrolle über das Rad und kam zu Fall.
Dabei zog er sich - ohne Schutzhelm fahrend - eine
Gehirnerschütterung und mehrere Schürfwunden an Armen und Beinen zu.
Sein Fahrrad ist erheblich beschädigt; andere Verkehrsteilnehmer
wurden nicht in Mitleidenschaft gezogen.
Nach ambulanter Behandlung vor Ort wurde er einem naheliegenden
Krankenhaus zugeführt, wo er stationär verblieb.
Da die eingesetzten Polizeibeamten deutlichen Alkoholgeruch
wahrnahmen, führten sie einen Alcotest durch, der einen Wert von 1,7
Promille ergab. Daraufhin wurde dem Radfahrer eine Blutprobe
entnommen.
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Die Aachener Polizei weist in diesem Zusammenhang erneut darauf
hin, dass es sich um einen Irrglauben handelt wenn Radfahrer meinen,
wer mit dem Rad unterwegs ist, darf vorher Alkohol trinken. Diese
Einstellung kann sehr unangenehme Folgen haben, denn die Realität und
vor allem die Rechtsprechung sehen anders aus.
Deshalb in Kurzform die wichtigsten strafrechtlichen Aspekte zum
Thema "Alkohol und Fahrrad": * Eine Trunkenheitsfahrt liegt immer
dann vor, wenn das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann.
Eine feste Promillegrenze gibt es hier nicht. * Ist der
Fahrradfahrer verkehrsauffällig geworden, kann die für
Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 0,5 Promille auch für Radfahrer
herangezogen werden. * Hat der Radfahrer sogar einen Unfall
verursacht, so ist auch hier - wie bei Kraftfahrzeugen - die
niedrigere 0,3- Promille- grenze ausschlaggebend. * Als absolute
Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer hat der Bundesgerichtshof
1,7 Promille festgesetzt (bei Kraftfahrzeugen: 1,1 Promille).
Einzelne Gerichte haben aber auch schon 1,5 Pro- mille für die
absolute Fahruntüchtigkeit ausreichen lassen. * Werden durch die
Unfähigkeit, das Rad sicher zu führen, Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von einigem Wert gefährdet,
droht gar die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, §
315c StGB.
Darüber hinaus droht im zivilrechtlichen Bereich, dass private
Haftpflichtversicherungen - je nach Gestaltung des
Versicherungsvertrages - von der Leistungspflicht befreit sind; der
alkoholisierte Fahrradfahrer muss dann alle Schäden und eventuelle
Schmerzensgeldforderungen aus eigener Tasche bezahlen.
-- Werner Schneider --
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Polizei Aachen
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Datum: 04.07.2014 - 11:21 Uhr
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