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NRW-Innenminister Ralf Jäger: "Abschiebungshaft kann nur ultima ratio sein"

ID: 1100145

(ots) - Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH zur
Abschiebungshaft prüft das Land die Konsequenzen für NRW. Die
Abschiebungshaft soll im Sinne der durch das Urteil konkretisierten
Vorgaben fortentwickelt werden. Im Vordergrund steht dabei die
Überlegung, den Standort Büren entsprechend weiterzuentwickeln. Auch
alternative Unterbringungskonzepte werden geprüft. "Abschiebungshaft
kann in einem Rechtsstaat stets nur ultima ratio sein", erklärte
Innenminister Ralf Jäger. "Unser Anspruch ist es, die Haftbedingungen
so human wie möglich auszugestalten."

Mehrere Obergerichte haben bestätigt, dass die Einrichtung in
Büren den Anforderungen einer "speziellen Hafteinrichtung" im Sinne
der EU-Rückführungsrichtlinie gerecht wird. Bereits heute wird die
Abschiebungshaft dort in baulich eigenständigen Hafthäusern und damit
räumlich getrennt von Strafhaft vollzogen. Dabei ist auch von
Bedeutung, dass die Abschiebehaft in Büren anders als die Strafhaft
organisiert und nicht etwa deren Bestandteil ist. So können die
Abschiebehäftlinge beispielsweise Kartentelefone benutzen und auch
angerufen werden. Zudem gibt es Arbeits- und breitgefächerte
Freizeitangebote im Innen- und Außenbereich sowie großzügige
Regelungen, Besucher zu empfangen. Darüber hinaus können die
Abschiebehäftlinge soziale Beratung durch geschultes Personal in
Anspruch nehmen. Auch eine kostenlose Rechtsberatung wird angeboten.
Zu dieser speziellen nordrhein-westfälischen Ausgestaltung der
Abschiebehaft hat der EuGH keine Aussage getroffen. "Gleichwohl
wollen wir dem europarechtlich geforderten Trennungsgebot zwischen
Straf- und Abschiebungshaft künftig noch stärker Rechnung tragen",
erläuterte der Minister. "Es soll in der Art der Unterbringung
zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass es nicht um das Verbüßen einer
Strafe geht. Hierbei werden wir alle Möglichkeiten sorgfältig




prüfen."

Der EuGH hatte gestern entschieden, dass die Inhaftierung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger zum Zwecke der Abschiebung
grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen muss. Verfüge
ein föderal strukturierter Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik nicht
in allen Untergliederungen über solche speziellen Hafteinrichtungen,
müsse eine richtlinienkonforme Unterbringung ggf. über
länderübergreifende Kooperation sichergestellt werden.




Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Kommunales
Pressestelle Ministerium für Inneres und Kommunales
Telefon: 0211/871-2300
Fax: 0211/871-2500
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Datum: 18.07.2014 - 12:14 Uhr
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