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Weitere Rockersymbole in Mecklenburg Vorpommern verboten/Innenminister Caffier: Die Liste der schweren Straftaten von Rockergruppen ist lang

ID: 1121801

(ots) - Das Tragen des Schriftzuges Hells Angels und des
Symbols vom geflügelten Totenkopf werden in Mecklenburg-Vorpommern
bereits strafrechtlich verfolgt. Nach entsprechender rechtlicher
Prüfung teilt das Innenministerium nun mit, dass auch die
Vereinswappen und die den jeweiligen Rockergruppierungen bezeichnende
Schriftzüge von fünf weiteren in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen
Rockergruppierungen nach dem Vereinsgesetz verboten sind.

"Drogen, Waffen- und Menschenhandel, Prostitution. Die Liste der
schweren Straftaten von Rockergruppen ist lang", erklärt
Innenminister Lorenz Caffier. "Kriminelle Rockergruppierungen sind
intern auch über die Ländergrenzen hinweg sehr stark vernetzt.
Insofern ist es nur konsequent, im Kampf gegen die Rockerkriminalität
durch entsprechende Verbote diese Strukturen aufzubrechen, um ihre
regionale und vor allem bundesweite Ausbreitung weiter zu
verhindern."

Die Sicherheitsbehörden des Landes haben entschieden, dass das
Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts vom 17. Juni dieses Jahres,
welches im Zusammenhang mit einer Klage eines Mitgliedes des
verbotenen Hamburger "Hells Angels MC e.V." erging, eine
grundsätzliche Bedeutung für alle verbotenen Vereine entfaltet. Das
heißt, dass die Rechtsauffassung auch auf die Kennzeichen anderer
Rockergruppierungen anwendbar ist, wenn mindestens eine Ortsgruppe,
welche die Kennzeichen verwendet hat, nach dem Vereinsrecht verboten
wurde.

Entsprechend der geltenden Rechtsprechung ist somit in
Mecklenburg-Vorpommern das öffentliche Tragen von Kennzeichen
folgender Rockergruppierungen strafrechtlich zu verfolgen.

1.Hells Angels MC
2.Bandidos MC
3.Gremium MC
4.Mongols MC
5.Chicanos MC
6.Red Devils MC

Personen, die in der Öffentlichkeit die verbotenen Kennzeichen der
genannten Rockergruppierungen verwenden, machen sich nach dem




Vereinsgesetz strafbar.

Bei den verbotenen Kennzeichen handelt es sich um die verwendeten
Vereinswappen bzw. Clubembleme der jeweiligen Rockergruppierungen
sowie um den die Gruppierung jeweilig bezeichnenden Schriftzug. Dabei
ist es unerheblich, in welcher Schriftart, -farbe und -form dieses
gehalten sind.

Werden diese Kennzeichen in der Öffentlichkeit, z. B. an der
Kleidung, an sonstigen Gegenständen oder auch an Kraftfahrzeugen
festgestellt, wird eine Strafanzeige erstattet und die verbotenen
Kennzeichen unmittelbar sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Beamte des
Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern haben gegenüber den
Anführern der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Gruppierungen
bereits entsprechende Gefährderansprachen durchgeführt und sie über
das Verbot in Kenntnis gesetzt. Damit sind den Gruppierungen die
Konsequenzen jeglicher Missachtungen des Verbotes unmissverständlich
aufgezeigt worden. Verstöße gegen das öffentliche Verwendungsverbot
werden durch die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern
konsequent verfolgt.




Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle
Michael Teich
Telefon: 0385/588-2008
E-Mail: michael.teich(at)im.mv-regierung.de
http://www.regierung-mv.de


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Datum: 29.08.2014 - 15:35 Uhr
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