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141229.3-Polizei informiert: Silvester 2014 - Feuerwerk und Waffen sowie ein passender Fall aus Heide

ID: 1184123

(ots) - Wie jedes Jahr, so
stellt sich auch zu diesem Jahreswechsel wieder die Frage: Wer darf
womit und wann am Silvester- oder Neujahrstag knallen, und was ist
verboten? Die Antworten auf die Fragen fallen nicht schwer und sind
mit gutem Willen auch leicht nachvollziehbar:

Zum einen gibt es die "klassischen" pyrotechnischen Gegenstände
der "Kategorie 1". Das sind zum Beispiel so gekennzeichnete
Wunderkerzen, Bengalhölzer, Knallerbsen und Tischfeuerwerke. Diese
pyrotechnischen Gegenstände dürfen sogar ganzjährig von Personen ab
zwölf Jahren erworben und abgebrannt werden. Es gilt lediglich eine
örtliche Einschränkung: Man darf sie nicht in unmittelbarer Nähe von
Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern abbrennen. Ein Verstoß gegen das Verbot könnte
schlimme Folgen haben, denn auch diese an sich harmlose Pyrotechnik
kann Brände oder Körperschäden verursachen.

Ab 18 Jahren darf man dann auch Feuerwerk der "Kategorie 2"
erwerben und es am 31. Dezember und am 1. Januar unter
Berücksichtigung der oben genannten örtlichen Einschränkungen
abbrennen. Unter diese Kategorie fallen die "klassischen" Chinaböller
und Knallfrösche ebenso wie Raketen und Batterien oder Kombinationen
mit Fontänen.

Bei ungekennzeichneten Knallern gilt folgender Satz: Hände weg
davon, denn sonst sind die Hände tatsächlich weg. Diese so genannten
"Polen-Böller" sind nicht nur illegal: Jeglicher Umgang damit - also
auch nur das bloße Besitzen - kann mit Gefängnis oder Geldstrafe
geahndet werden. Jeder muss wissen, dass diese nicht geprüften und
nicht zugelassenen Knallkörper zum Teil unkontrollierbar detonieren
und schwere bis lebensgefährliche Verletzungen verursachen können.

Genauso gefährlich wie die "Polen-Böller" sind übrigens die - auf




welche Weise auch immer - selbst hergestellten oder "getunten"
Knaller, deren Umgang ähnlich bestraft werden kann.

Das Schießen mit Schusswaffen an Silvester ist nur dann gestattet,
wenn mit diesen Waffen ausschließlich "Kartuschenmunition" - also
Platzpatronen - verschossen werden kann. Das heißt: Es dürfen nur
Gas- und Schreckschusswaffen eingesetzt werden und dann auch nur auf
privatem Gelände. Aber auch nur dann, wenn der Inhaber des
"Hausrechts" seine Zustimmung erteilt hat. Zur Klarstellung: Mit
einer "scharfen" Waffe darf man nicht schießen, auch wenn sie nur mit
Platzpatronen geladen ist; man darf sich auch nicht auf die Straße
stellen und dort schießen - auch dann nicht, wenn man Inhaber des so
genannten "Kleinen Waffenscheins" ist.

Und noch eins: Bei aller Freude an der Knallerei - und auch, wenn
es an Silvester schwer fällt: Alkohol und Waffen passen nicht
zusammen. Wer betrunken ist, hat keine Kontrolle über sich und über
das, was er anzündet oder verschießt.

Wir wollen, dass Sie den Jahreswechsel gut überstehen: Ihre
Polizei

Zum Vorgenannten passt dann auch das: Die Heider Polizei ermittelt
gegen einen 20 Jahre alten Mann mit Wohnsitz in Heide. Der
Tatvorwurf: "Unerlaubter Erwerb und Umgang mit explosiven Stoffen" (§
40 Abs. 1 Ziff. 3 SprengG). Der junge Mann war am Sonntagmorgen
(28.12.2014) von der Polizei dabei beobachtet worden, wie er gegen
3.45 Uhr in der Waldschlößchenstraße einen Böller auf den Gehweg
warf. Im Zuge der anschließenden Kontrolle stellten die Beamten eine
Packung Böller mit polnischer Aufschrift sicher. Der junge Mann will
sie mit einer zweiten Packung, die er aber bereits abgebrannt habe,
bei einem ihm unbekannten Händler auf der Straße erworben haben.

Aufmerksam geworden waren die Beamten auf den Mann nachdem sie im
Innenstadtbereich von Heide Knallgeräusche wahrgenommen hatten. Auf
dem Marktplatz erhielten sie Hinweise auf den 20-Jährigen. In
Begleitung einer anderen Person sei er Richtung Schumacherort
gegangen und hätte dort "Böller gezündet". Und da war es gut, dass
die Polizei ganz in seiner Nähe war und sein Verhalten genau
registrierte.

Hermann Schwichtenberg




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Itzehoe
Stabsstelle/Öffentlichkeitsarbeit
Große Paaschburg 66, 25524 Itzehoe
Telefon: +49 (0) 4821 / 602 2010
Mobil: +49 (0) 171 337 53 56
E-Mail: pressestelle.itzehoe(at)polizei.landsh.de


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Datum: 29.12.2014 - 14:46 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1184123
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