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Land gleicht Aufnahmequoten der Kommunen für Asylbewerber an

ID: 1286016

(ots) - Das Kabinett hat heute einer Änderung der
Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung zugestimmt. Diese regelt
unter anderem, nach welchen Kriterien die unserem Bundesland
zugewiesenen Asylbewerber auf die Kommunen verteilt werden.
Grundsätzlich berechnet sich der Anteil aus dem Verhältnis der
Einwohnerzahl des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zur
Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern. Nach der bisher geltenden
Regelung sind allerdings die Landkreise Ludwigslust-Parchim und
Nordwestmecklenburg sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin
begünstigt.

"Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt alle Kommunen in
unserem Bundesland vor enorm große Herausforderungen. Mit der
Neuregelung gleichen wir die Aufnahmequoten aus und passen sie den
aktuellen Gegebenheiten an", sagte der Staatssekretär im Ministerium
für Inneres und Sport, Thomas Lenz.

Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber der Städte Rostock und
Schwerin galt bisher als zur Hälfte und die des Landkreises
Nordwestmecklenburg als zu einem Viertel erfüllt, solange in diesen
Kommunen jüdische Zuwanderer aufgenommen werden. Die Zugangszahlen
der jüdischen Zuwanderer sind jedoch seit 2008 so gering, dass eine
Absenkung der Aufnahmequote für die vorgenannten Kommunen nicht mehr
gerechtfertigt ist. Deshalb werden Zugänge jüdischer Zuwanderer im
Rahmen der Aufnahmepflicht für Asylbewerber nicht mehr
berücksichtigt.

Für den Landkreis Ludwigslust-Parchim galt die Aufnahmepflicht für
Asylbewerber bisher zu einem Viertel als erfüllt, solange das
Landesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten dort seinen
Sitz hat. Auch diese Besserstellung ist angesichts der angespannten
Situation bei der Unterbringung von Asylbewerbern nicht mehr
angemessen. Die Aufnahmepflicht dieses Landkreises wird nur noch zu




zehn Prozent als erfüllt angesehen. Es ist darüber hinaus vorgesehen,
auch für Kommunen, in denen weitere Erstaufnahmeeinrichtungen oder
Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von
mindestens 400 Plätzen in Betrieb genommen werden, die
Aufnahmepflicht ebenfalls als zu zehn Prozent erfüllt anzusehen. Wird
eine derartige Einrichtung mit weniger als 400 Plätzen in Betrieb
genommen, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, inwieweit
die Aufnahmepflicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt als
erfüllt gilt. Da in der Landeshauptstadt Schwerin am 1. Juni 2015
eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von
450 Plätzen eröffnet hat, wird die Landeshauptstadt bereits von
dieser Regelung profitieren.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Zusatzinformation:

Aufnahmequoten für das laufende Jahr 2015 :

Landeshauptstadt Schwerin 2,87%

Hansestadt Rostock 6,37%

Landkreis Rostock 16,57%

Landkreis Ludwigslust-Parchim 9,96%

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte20,65%

Landkreis Nordwestmecklenburg 7,29%

Landkreis Vorpommern-Greifswald 18,74%

Landkreis Vorpommern-Rügen 17,55%

Voraussichtliche Aufnahmequoten ab 1. Januar 2016:

Landeshauptstadt Schwerin 5,26%

Hansestadt Rostock 12,99%

Landkreis Rostock 13,44%

Landkreis Ludwigslust-Parchim 12,18%

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte16,76%

Landkreis Nordwestmecklenburg 9,91%

Landkreis Vorpommern-Greifswald 15,21%

Landkreis Vorpommern-Rügen 14,25%




Rückfragen bitte an:

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle
Michael Teich
Telefon: 0385/588-2008
E-Mail: michael.teich(at)im.mv-regierung.de
http://www.regierung-mv.de

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Datum: 28.07.2015 - 13:14 Uhr
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