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Stormarn/ Herzogtum Lauenburg

Hamburger Randgebiet- Bekämpfung der Einbruchskriminalität- Anordnung von Anhalte- und Sichtkontrollen

ID: 1325667

(ots) - In den vergangenen Jahren hatte auch die
Polizeidirektion Ratzeburg in der "dunklen Jahreszeit" einen
deutlichen Anstieg der Wohnungseinbruchkriminalität zu verzeichnen.
Landesweit wird die Bekämpfung der Einbruchskriminalität als
wesentlicher polizeilicher Schwerpunkt gesehen und daher
intensiviert. Eine besondere Häufung von Einbrüchen ist bereits
wieder im Nahbereich Hamburgs und in den Bereichen entlang der
Bundeautobahn 1 bis nach Lübeck festzustellen. Die Kriminalitätslage
in diesem Deliktsbereich stellt sich in diesem Jahr wesentlich
dynamischer dar, als noch im letzten Jahr.

Die Polizeidirektion Ratzeburg ordnet für den Zeitraum vom
08.10.2015 bis einschließlich dem 04.11.2015 die Durchführung von
Anhalte- und Sichtkorntrollen gemäß des § 180 Abs. 3 Nr.1 LVwG
(Landesverwaltungsgesetz) zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung, bei denen gewichtige Schäden für
Vermögens- und Sachwerte zu erwarten sind, an.

Diese Anordnung erstreckt sich auf folgende Bereiche:

Zuständigkeitsbereich der Polizeizentralstation Ahrensburg mit den
Gemeinden Ahrensburg, Braak, Brunsbek, Grande, Grönwohld, Großensee,
Großhansdorf, Hamfelde, Hoisdorf, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Siek,
Stapelfeld, Trittau, Witzhave,

Zuständigkeitsbereich des Polizeireviers Reinbek mit den Gemeinden
Reinbek, Glinde, Barsbüttel, Oststeinbek, Wentorf,

Zuständigkeitsbereich der Polizeizentralstation Bargteheide mit
den Gemeinden Bargteheide, Ammersbek, Bargfeld- Stegen, Delingsdorf,
Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Lasbek, Nienwohld, Steinburg,
Todendorf, Tremsbüttel,

Zuständigkeitsbereich der Polizeistation Aumühle mit den Gemeinden
Aumühle und Wohltorf.

In diesen Bereichen ist eine Häufung von
Wohnungseinbruchdiebstählen zu verzeichnen.





Was sind Anhalte- und Sichtkontrollen- was ist rechtlich erlaubt?

- das Gesetz verlangt eine auf Tatsachen gestützte
Prognose, dass in einem durch diese Tatsachen bestimmbaren,
einzugrenzenden Bereich (Kreisgebiet, Kreisgebietsteile,
Gemeindegebiet) Straftaten von erheblicher Bedeutung (z.B.
Wohnungseinbrüche) zu erwarten sind oder noch andauern. Tatsachen
sind die hierbei zum Beispiel die erfassten Anzeigen wegen
Einbruchdiebstählen

- diese Norm erlaubt keine erzwingbaren
Identitätsfeststellungen

- die Maßnahme ist auf den öffentlichen (Verkehrs)- Raum
beschränkt- bei der Maßnahme muss die kontrollierte Person die
Inaugenscheinnahme lediglich ermöglichen- muss aber keine
Identität preisgeben, noch mitgeführte Ausweispapiere vorlegen

- weitergehende Maßnahmen wie die Identitätsfeststellung,
die Durchsuchung von Personen oder Sachen sind erst gestattet, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen anderer Vorschriften des
Landesverwaltungsgesetzes oder anderer Gesetze erfüllt sind

- die Kontrollen sind in örtlicher, sachlicher und
zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der
Wohnungseinbrüchen notwendigen Umfang zu begrenzen

- die Maßnahme ist zunächst auf 28 Tage zu befristen- eine
zweimalige Verlängerung um jeweils 28 Tage ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen weiterhin vorliegen- ab der zweiten Verlängerung
bedarf es einer gerichtlichen Bestätigung

Sonja Kurz Pressestelle




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Ratzeburg
PD Ratzeburg, Pressestelle
Sonja Kurz
Telefon: 04541-809 2010


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Datum: 08.10.2015 - 14:05 Uhr
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