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Wechselseitige Körperverletzung zweier Afrikaner

Bundespolizist leicht verletzt

ID: 1358311

(ots) -
Zwei Afrikaner, die sich am Sonntagmorgen (6. Dezember) mit
Schlägen und Tritten im Personentunnel des Münchner Ostbahnhofes
gegenseitig körperlich attackierten, verletzten einen beim Trennen
eingreifenden Bundespolizisten.

Ein 33-jähriger Senegalese und ein 25-Jähriger aus Mali gerieten
in der östlichen Bahnsteigunterführung gegen 07:35 Uhr in eine
zunächst verbale Streitigkeit. Diese entwickelte sich zu einer
wechselseitigen Körperverletzung in Form von Schlägen und Tritten.
Die eingesetzten Streifen der Bundespolizei versuchten die am Boden
liegenden Personen zu trennen. Bei der vorläufigen Festnahme leistete
der der Senegalese aktiven Widerstand und der Malier passiven
Widerstand. Dabei wurde ein 25-jähriger Polizeiobermeister der
Inspektion München leicht im Gesicht verletzt.

Die beiden Afrikaner waren mit rund 1,3 Promille alkoholisiert.
Die Schlägerei war öffentlichkeitswirksam, da rund 20 Personen um die
Maßnahme herumstanden und diese von mindestens einer an der
Schlägerei nicht beteiligten Person mit dem Handy gefilmt wurde. Die
beiden Afrikaner wurden wegen wechselseitiger Körperverletzung sowie
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beanzeigt. Da beide einen
festen Wohnsitz hatten. konnten sie nach Abschluss der polizeilichen
Maßnahmen die Wache wieder verlassen.

Hinweis der Bundespolizei:

Immer öfter werden BundesPolizisten bei der Ausübung ihres Berufes
gefilmt und fotografiert. Ein Bild geht sekundenschnell um die Welt -
das Internet macht´s möglich. Aber darf man solche Fotos einfach
veröffentlichen?

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht eines jeden, selbst
darüber zu entscheiden, wer von ihr oder ihm ein Bild fertigt.

Grundrechte werden oft als "Abwehrrechte" des Bürgers dem Staat
gegenüber bezeichnet - sie gelten aber mittelbar auch zwischen den




Bürgern. Da Polizeibeschäftigte im Dienst weiterhin Grundrechtsträger
sind, gilt das Recht am eigenen Bild auch im Dienst und somit auch
für die Polizei.

Darf ein Bürger Polizeieinsätze filmen oder fotografieren und
diese ins Internet laden?

Grundsätzlich darf ein Bürger filmen oder fotografieren, was er
möchte. Wenn Bildmaterial, in der Zeitung oder im Internet
veröffentlicht werden soll, wird es rechtlich kniffig. Darunter
fallen auch das Weiterreichen an Dritte sowie Einstellen von Bildern
oder Videos auf Youtube, WhatsApp oder ähnlichen Plattformen. Sollen
Fotos veröffentlicht werden, ist das sogenannte Kunsturhebergesetz zu
beachten. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des
Abgebildeten oder wenn gewisse Vorzeichen erfüllt werden, verbreitet
und veröffentlicht werden.

Sind Polizisten "Personen der Zeitgeschichte" im Sinne des Kunst-
und Urhebergesetzes?

Bei der Foto-Veröffentlichung eines Menschen ist sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht betroffen, das durch das Grundgesetz geschützt
ist. Es muss also immer genau abgewogen werden, ob jemand eine
"Person der Zeitgeschichte" ist. Führen Polizeibeschäftigte normale
Diensthandlungen durch, sind sie keine Personen der Zeitgeschichte.

Wann braucht man eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos,
auf denen Polizisten zu sehen sind?

Immer dann, wenn es sich um Portraitaufnahmen handelt, ist die
Einwilligung zur Veröffentlichung notwendig.

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es haben, wenn man unerlaubt
Fotos von Polizisten im Internet veröffentlicht?

Das Kunst- und Urheberrecht sieht eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn ein Bildnis ohne die
Einwilligung des Abgebildeten oder ohne sich auf rechtliche Ausnahmen
beziehen zu können, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
wird. Zusätzlich macht sich der Täter zivilrechtlich
schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das
Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild eines anderen
widerrechtlich verletzt.

Dürfen Polizisten Kameras/Handys von Bürgern einziehen?

Ja, wenn der Verdacht einer Straftat sich bei der Aufforderung zur
Herausgabe auf strafprozessuale Beschlagnahmevorschriften stützt.
Auch kann es untersagt werden zu filmen bzw. zu fotografieren. Zur
Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild und zur Realisierung eines
möglichen Vernichtungsanspruchs können die Sachen sichergestellt oder
beschlagnahmt werden.

Übrigens kann der Filmende, sollte er strafrechtlich Relevantes
aufgezeichnet haben, auch als Zeuge bestimmt werden. Dann wird das
Datenmaterial zu Beweiszwecken von der Polizei gesichert.

Weitergehende Erläuterungen und Detailausführungen, insbesondere
zum Thema: "Die Polizei und das Recht am eigenen Bild" findet man
unter: http://www.polizei-dein-partner.de/nc/themen/internet-mobil/de
tailansicht-internet-mobil/artikel/die-polizei-und-das-recht-am-eigen
en-bild.html




Rückfragen bitte an:

Wolfgang Hauner
Bundespolizeiinspektion München
Arnulfstraße 1 a - 80335 München
Telefon: 089 515 550 215
E-Mail: bpoli.muenchen.oea(at)polizei.bund.de

Die Bundespolizeiinspektion München ist zuständig für die
polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Bereich der
Anlagen der Deutschen Bahn und im größten deutschen S-Bahnnetz mit
über 210 Bahnhöfen und Haltepunkten auf 440 Streckenkilometern. Der
räumliche Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion München
mit dem Bundespolizeirevier München Ost und Diensträumen in Pasing
und Freising umfasst neben der Landeshauptstadt und dem Landkreis
München die benachbarten Landkreise Dachau, Ebersberg,
Fürstenfeldbruck, Starnberg, Erding und Freising. Sie finden uns im
Münchner Hauptbahnhof unmittelbar neben Gleis 26.
Telefonisch sind wir rund um die Uhr unter 089 / 515550 - 111 zu
erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundespolizei.de oder
oben genannter Kontaktadresse.


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Datum: 06.12.2015 - 11:48 Uhr
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bundespolizeidirektion München
Stadt:

München



Kategorie:

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