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160309-3. Erinnerung!! E-Mobilität in Hamburg - Elektromobil& Parken - Einladung zum Fototermin

ID: 1415080

(ots) -
Zeit: 09.03.2016, 10:30 Uhr Ort: Hamburg-St. Georg,
Kurt-Schumacher-Allee 10, an der E-Ladesäule

Seit 2015 eröffnet das vom Bundestag beschlossene
Elektromobilitätsgesetz die Möglichkeit, für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) bei den Parkgebühren Ermäßigungen oder
Befreiungen von der Gebührenpflicht einzuführen. Hamburg hat als
erste Stadt in Deutschland von dieser Neuerung Gebrauch gemacht. Seit
dem 1. November 2015 dürfen Elektrofahrzeuge in Hamburg an allen
Parkscheinautomaten bis zur jeweiligen Höchstparkzeit gebührenfrei
geparkt werden. Dies gilt auch an den im Aufwachsen befindlichen
derzeitigen 209 Ladestationen. Die öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur soll im Jahr 2016 auf fast 600 Ladepunkte ausgebaut
werden. Die neue Beschilderung der Stellflächen neben diesen
Ladepunkten enthält auf zwei weiteren Zusatzzeichen zusätzliche
Beschränkungen für das Parken mit E-Kfz.

Heute um 10:30 Uhr wird in der Kurt-Schumacher-Allee 10 die neue
Beschilderung aufgestellt. Der stellvertretende Leiter der
Verkehrsdirektion, Karsten Wegge, und der Leiter des Referats
Verkehrsmanagement im Landesbetrieb Verkehr, Thomas Adrian, erläutern
die Beschilderung und stehen für O-Tone zur Verfügung.

So beschilderte Parkplätze sind Sonderparkplätze für E-Kfz. Auf
ihnen dürfen ausschließlich E-Kfz parken. Für sogenannte Verbrenner
gilt auf solchen Parkflächen ein Parkverbot. E-Kfz dürfen nur mit
Auslegung der Parkscheibe höchstens zwei Stunden dort parken, weil
auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen
ermöglicht werden soll. Außerhalb der angegebenen
Bewirtschaftungszeit "werktags 9-20 h" dürfen sie jedoch zeitlich
unbegrenzt und deshalb ohne Parkscheibe parken. Das generelle
Parkverbot für alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt




selbstverständlich auch außerhalb dieser Zeiten.

Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf den
Sonderparkflächen für E-Kfz parkt, muss damit rechnen, dass sein
Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten
E-Kfz wieder freizumachen. Weiterhin wird ein Verwarnungs- bzw.
Bußgeld erhoben. Ebenso müssen aber auch Fahrerinnen und Fahrer von
E-Kfz mit derartigen Maßnahmen rechnen, wenn ihr Fahrzeug nicht mit
einem entsprechenden Kennzeichen versehen ist, die Parkscheibe nicht
ausgelegt ist oder die Höchstparkzeit von zwei Stunden überschritten
wird.

Polizei und Landesbetrieb Verkehr sind bestrebt, durch diese
Maßnahmen zu gewährleisten, dass Fahrerinnen und Fahrer von E-Kfz
eine hohe Gewissheit haben, ihr E-Kfz auf diesen allein für sie
vorgesehenen Sonderparkplätzen an Ladesäulen auch tatsächlich parken
und laden zu können. Nur so kann die beabsichtigte Bevorrechtigung
für E-Kfz Wirkung entfalten und einen echten Anreiz schaffen, sich
Elektromobil am Straßenverkehr zu beteiligen.

Weitere Informationen im Internet unter
http://www.hamburg.de/polizei/nofl/5090350/e-kfz-a/

Sch.




Rückfragen bitte an:

Polizei Hamburg
Polizeipressestelle, PÖA 1
Andreas Schöpflin
Telefon: 040/4286-56211
Fax: 040/4286-56219
E-Mail: polizeipressestelle(at)polizei.hamburg.de
www.polizei.hamburg.de


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Datum: 09.03.2016 - 09:28 Uhr
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