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Geparkte Autos gerammt -

Fahrerflucht: Zettel an Frontscheibe reicht nicht!

ID: 1435684

(ots) - (mb) Die Polizei hat am Mittwoch dank
Zeugenaussagen einen flüchtigen Unfallverursacher ermittelt und
dessen Führerschein sichergestellt. Der Unfallfahrer (75) war der
Meinung, einen Zettel mit seiner Autonummer am Unfallort zu
hinterlassen, vermeide eine Anzeige. Das reicht allerdings nicht.

Eine Polizeistreife entdeckte gegen 14.00 Uhr zwei offensichtlich
durch einen Verkehrsunfall beschädigte Autos am Straßenrand des
Rolandswegs. Allerdings waren die Fahrer nicht da. Anhand der
Spurenlage konnten die Polizisten den Unfallhergang rekonstruieren.
Ein unbekanntes Auto hatte einen am Straßenrand geparkten Smart
gerammt und diesen über den Bordstein und eine Rasenfläche gegen
einen geparkten Peugeot geschoben. Beide Autos waren beschädigt -
mehrere tausend Euro Sachschaden. Hinter dem Scheibenwischer des
Smart klemmte ein Zettel mit einer Autonummer. Am Unfallort meldeten
sich eine Anwohnerin und ein Anwohner, die unabhängig voneinander
beobachtet hatten, wie gegen 13.55 Uhr ein grauer Golf gegen den
Smart gefahren war. Der Golffahrer sei ausgestiegen, habe sich den
Schaden angeschaut und sei dann weiter gefahren. Beide Zeugen hatten
sich das Kennzeichen gemerkt. Es stimmte mit der Autonummer auf dem
Zettel überein.

Schnell war der Halter des Golfs ermittelt und die Polizeibeamten
fuhren zu dessen Adresse. Dort stand der graue Golf mit einem
frischen Frontschaden. Der 75-jährige Halter räumte sofort ein, den
Unfall verursacht zu haben. Er habe dann den Zettel mit seiner
Autonummer hinterlassen und sei weitergefahren, weil das seiner
Meinung nach ausreiche. Das ist allerdings nicht der Fall, denn er
hat weder angemessene Zeit am Unfallort gewartet noch seine
Personalien sowie die Art der Unfallbeteiligung angegeben und auch
nicht die Polizei informiert. Deswegen nahmen die Polizisten eine




Anzeige wegen Verdachts der Fahrerflucht auf und stellten den
Führerschein des 75-Jährigen sicher.

Um ein Verfahren wegen "unerlaubten Entfernens vom Unfallort"
(§142 StGB) zu vermeiden, müssen Unfallbeteiligte am Unfallort auf
den Besitzer des beschädigten Autos warten. Die Länge der Wartezeit
hängt dabei im Wesentlichen von der Höhe des Schadens und der
Unfallörtlichkeit ab. Fünf oder zehn Minuten sind immer zu wenig. Bei
hohen Fremdschäden beispielsweise sollte die Wartezeit mindestens
eine Stunde betragen. Am besten ist es in solchen Fällen, die Polizei
anzurufen, um sich nicht dem Verdacht der Verkehrsunfallflucht
auszusetzen. Für die Schadensregulierung der Fremdschäden steht die
eigene Autoversicherung gerade. Die dadurch entstehenden Kosten sind
deutlich geringer, als die zu erwartende Strafe. Das gilt umso mehr
auch vor dem Hintergrund, dass man unter Umständen seinen
Führerschein für mehrere Monate abgeben muss. Dass sich Fahrerflucht
nicht lohnt, wird in der Polizeistatistik erkennbar. Bei Unfällen mit
Sachschäden wird nahezu jede zweite Verkehrsunfallflucht von der
Polizei geklärt. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden und
Fahrerflucht im Kreis Paderborn werden sogar zwei Drittel der
Unfallfahrer ermittelt. Opfer eines Unfalls mit Fahrerflucht kann
jeder Verkehrsteilnehmer werden. Ob eine Unfallflucht geklärt werden
kann, hängt oft von Zeugenaussagen ab. Deswegen ermutigt die Polizei
zum umgehenden Notruf: "Scheuen Sie sich nicht, sofort die Polizei zu
verständigen, wenn Sie Zeuge eines Verkehrsunfalls werden und der
Verursacher das Weite sucht. Je schneller wir mit den Ermittlungen
starten können, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, den
Unfallfahrer zu identifizieren."

Hier der vollständige Gesetzestext zur Information:

§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an
dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne
dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der
sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht
unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er
seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen
Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies
gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die
Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig
Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der
ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.




Rückfragen bitte an:

Der Landrat als
Kreispolizeibehörde Paderborn
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Riemekestraße 60- 62
33102 Paderborn

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