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Haftbefehl und immer wieder Drogen - Mettmann - 1604167

ID: 1445941

(ots) -
Am Freitagmorgen des 29.04.2016, gegen 09.50 Uhr, kontrollierten
Beamte vom Verkehrsdienst der Kreispolizeibehörde Mettmann einen LKW
mit niederländischen Kennzeichen auf der Düsseldorfer Straße in
Mettmann. Während dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass der
deutsche, 30-jährige Fahrer des LKWs bereits seit Dezember 2013 mit
Haftbefehl gesucht wird, weil er eine 50-tägige Ersatzfreiheitsstrafe
zu verbüßen hat.

Der LKW-Fahrer wurde daraufhin zunächst der Polizeiwache Mettmann
zugeführt, konnte die drohende Haftstrafe dann aber etwas später,
nach Rücksprachen mit der zuständigen Justiz, durch sofortige Zahlung
einer Geldstrafe von 1.600,- Euro abwenden.

Damit aber waren die aktuellen polizeilichen Maßnahmen immer noch
nicht beendet. Der Haftbefehl aus dem Jahr 2013 war wegen eines
Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erlassen worden und
auch während der aktuellen Verkehrskontrolle am Freitagmorgen zeigten
sich für die Beamten deutliche Verdachtsmomente für eine aktuelle
Beeinflussung durch Betäubungsmitteln bei dem Kraftfahrer. Auf
freiwilliger Basis führte der 30-Jährige deshalb einen Urintest
durch, der ihn aber nicht entlasten konnte. Im Gegenteil detektierte
der Test Abbauprodukte von Cannabis. Daraufhin wurde zur weiteren
Beweisführung die ärztliche Entnahme einer Blutprobe angeordnet und
durchgeführt. Bevor der Betroffene danach die Polizeiwache verlassen
konnte, wurde ihm die Weiterfahrt bis zur vollständigen Ausnüchterung
ausdrücklich untersagt.

-- Hinweise zum Drogenmissbrauch im Straßenverkehr --

Für eine nachgewiesene Drogenfahrt im Straßenverkehr erwarten
einen betroffenen Fahrzeugführer schon beim ersten Mal mindestens ein
einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in
Höhe von 500,- Euro.





Im Wiederholungsfall und bei weiteren Fällen steigen die
Bußgeldandrohungen auf 1.000,- und 1.500,- Euro, die Eintragungen im
Flensburger Zentralregister auf drei Punkte.

In jedem Fall aber erhält immer die zuständige
Straßenverkehrsbehörde unverzüglich Kenntnis von den Feststellungen
und Untersuchungsergebnissen der Polizei, um in eigener Zuständigkeit
über die grundsätzliche Eignung eines Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu entscheiden. So
droht dann auch ein dauerhafter Führerscheinentzug. Dies hängt davon
ab, wie lange ein Konsum zurückliegt und in welcher Konzentration
konsumiert wurde.

Zur Beweisführung kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde ein
ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische
Untersuchung (abgekürzt: MPU) anordnen. Sagt das ärztliche Gutachten
aus, dass ein chronischer Drogenkonsum vorliegt, wird der
Führerschein mit Sicherheit entzogen. Grund dafür ist, dass dem
Konsumenten nicht zugetraut wird, seinen Konsum und die Teilnahme am
Straßenverkehr sicher zu trennen.




Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Fax: 02104 / 982-1028

E-Mail: pressestelle.mettmann(at)polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/mettmann


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Datum: 29.04.2016 - 13:46 Uhr
Sprache: Deutsch
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