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Schwere Verletzungen durch Grillunfall

ID: 1485343

(ots) - Rietberg. (KS) Am Sonntagabend (17.07.) gegen
18.35 Uhr wollte ein 44-jähriger Mann aus Rietberg ausgegangenen
Holzkohlengrill mit Ethanol wieder anzünden. Dabei kam es zu einer
Verpuffung und zur Explosion der Ethanol-Flasche.

Der 44jährige Rietberger zog sich hierbei erhebliche Verbrennungen
am linken Arm und an der rechten Hand zu.

Zu diesem Zeitpunkt stand versehentlich ein 6-jähriger Junge in
der Nähe des Grills und erlitt ebenfalls starke Verbrennungen an den
Armen und im Gesicht.

Mit einem Rettungshubschrauber musste das schwer verletzte Kind in
eine Kinderklinik nach Hamm geflogen.

Der ebenfalls verletzte 44-jährige Rietberger wurde ebenfalls zur
weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht.

Polizeiliche Tipps zur Vermeidung von Grillunfällen:

Vor dem eigentlichen Beginn des Grillfestes ist als erster Schritt
zunächst für eine sichere Grillstelle zu sorgen.

Das heißt, dass gerade beim Neukauf eines Grills vor allem auf
geprüfte Qualität, Standfestigkeit und Handlichkeit geachtet werden
sollte. Wichtig ist hier auch die Wahl des Standplatzes: Hier sollte
ein ebener, fester Untergrund gewählt werden, der zudem weit genug
von leicht brennbaren Gegenständen entfernt ist.

Die meisten Unfälle mit oft lebensgefährlichen Folgen geschehen
beim Anzünden der Kohle. Unbedingt verzichtet werden sollte auf
explosive flüssige Anzündhilfen wie Benzin oder Spiritus, denn die
Gefahr, dass beim Anzünden eine Stichflamme entsteht, ist hierbei
sehr groß.

Darüber hinaus ist es möglich, dass es zu einer Rückzündung mit
der Restflüssigkeit und dem Dampf in der Flasche kommen kann. In
diesen Fällen kann sich ein bis zu 10 Meter langer Flammenstrahl
bilden. Besonders Kinder, die neben dem Grill stehen und beim
Entzünden des Feuers zusehen, sind dadurch stark gefährdet.





Aus diesen Gründen sollten nur spezielle Grillanzünder aus
Paraffin oder Holzwachs verwendet werden.

Auch die haftungsrechtlichen Folgen bei Grillunfällen mit
explosiven Anzündhilfen sind erwähnenswert: Das Oberlandesgericht
Hamm hat Grillen unter zu Hilfenahme von Spiritus als grob fahrlässig
angesehen und aus diesen Gründen einen Familienvater zu 30 000 Euro
Schadensersatz für einen Grillunfall mit Spiritus verurteilt.

Für den schnellen Glutaufbau oder das Wiederentfachen des Feuers
kann ein Blasebalg verwendet werden, wobei ein ausreichend großer
Abstand zur glühenden Kohle eingehalten werden muss. Hier sollte
ebenfalls ein zu starkes Verwehen von glühenden Kohleteilchen
vermieden werden.

Weiterhin ist es ratsam, stets einen mit Wasser oder Sand
gefüllten Eimer, einen Feuerlöscher oder eine Löschdecke in
Reichweite stehen zu haben, um "im Fall der Fälle" rechtzeitig
löschen zu können. Aber Achtung: Wasser sollte niemals auf brennendes
Fett geschüttet werden; Fett muss durch Abdecken gelöscht werden!

Unbedingt darauf geachtet werden sollte, dass der Grill nicht
unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere gilt dies natürlich, wenn Kinder
im Garten spielen. Deshalb sollte nach Möglichkeit eine provisorische
Absperrung, eventuell mit Stühlen, um den Grill aufgebaut werden, um
eine zu große Annäherung (Sicherheitsabstand mindestens zwei bis drei
Meter) der Kinder an den Grill zu vermeiden. Tragen Sie zu ihrem
eigenen Schutz Grillhandschuhe und benutzen Sie eine lange
Grillzange.

Nach dem Grillen sollte die Kohle ausbrennen. Auf ein Löschen mit
Wasser sollte verzichtet werden, da bei einem plötzlichen Ablöschen
große Mengen von heißem Wasserdampf entstehen, der Verbrühungen
verursachen kann. Die verbrannte Kohle bzw. Asche darf auch erst dann
entsorgt werden, wenn sie vollständig abgekühlt ist, ansonsten droht
die Gefahr eines Brandes.

Mehr Tipps zum Thema Brandverletzungen bei Kindern und
Jugendlichen gibt eine Elterninitiative brandverletzter Kinder -
Paulinchen e.V. warnt mit Anzeige und Filmspot vor dem Einsatz von
Benzin oder Brennspiritus beim Grillen. Weitere Informationen bietet
Paulinchen e.V. im Internet unter www.paulinchen.de sowie unter der
Telefon-Hotline 0800 / 0 112 123.




Rückfragen bitte an:

Polizei Gütersloh
Pressestelle Polizei Gütersloh
Telefon: 05241 869 0
E-Mail: pressestelle.guetersloh(at)polizei.nrw.de


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Datum: 18.07.2016 - 10:50 Uhr
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