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+++ Polizeiinspektion Diepholz informiertüber "Hoverboards" und Co. +++

ID: 1502483

(ots) -
Immer häufiger sind sie in Parks, auf Parkplätzen und Innenhöfen,
aber auch im öffentlichen Straßenverkehr zu sehen - die
"Self-Balance-Scooter", auch "Hoverboard" genannt.

Die Geräte sind derzeit sowohl bei Jugendlichen, als auch bei
Erwachsenen stark im Kommen. Nicht nur der hohe Spaßfaktor, sondern
auch die praktische Beförderung mit Elektroantrieb wecken ein hohes
Interesse vieler Leute.

Die Polizei steht dieser Entwicklung jedoch skeptisch gegenüber.
Neben der hohen Verletzungsgefahr für die jeweiligen Nutzer und
unbeteiligte Passanten sind diese Geräte grundsätzlich nicht für den
öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und es drohen teilweise hohe
Strafen. Dieser Umstand ist beim Kauf der Geräte zumeist nur im
Kleingedruckten erkennbar.

Was ist ein "Hoverboard"?

Es handelt es sich um ein sehr ungewohntes Gerät zur Fortbewegung.
Der Benutzer steht freihändig auf einem zwischen zwei Rädern frei
beweglichen Steg und gibt die Fahrimpulse lediglich durch eine
möglichst dosierte Gewichtsverlagerung. Eine Verlagerung nach vorne
beschleunigt das Gerät auf bis zu 20 km/h. Eine Verlagerung nach
hinten bremst das Gerät bis zum Stillstand ab, beschleunigt aber auch
aus dem Stand heraus nach hinten, ebenfalls mit bis zu 20 km/h. Das
notwendige Lenken bis hin zum Wenden auf der Stelle erfolgt durch
unterschiedliche Gewichtsverlagerung bzw. Körperspannung. Durch
Traglasten von bis zu 120 kg handelt es sich hierbei nicht nur um ein
Kinderspielzeug. Die beiden Räder haben einen Durchmesser zwischen 15
und 25 cm. Je kleiner die Räder, desto größer die Gefahr, bei
Bodenunebenheiten zu stürzen.

Was gibt es außerdem?

Die "Hoverboards" sind eine aktuelle Entwicklung. Natürlich sind
dem Ideenreichtum der Entwickler nur physikalische Grenzen gesetzt.




So gibt es auch "Solowheels" oder "Monowheels", die das gleiche
Antriebs- und Steuerungssystem nutzen, allerdings auf einem Rad mit
einer Standfläche funktionieren. Mit einem Elektromotor lassen sich
natürlich auch bekannte Spielgeräte, wie Skateboards oder
Tretroller/Scooter antreiben.

Außerdem werden durch Bastler mittlerweile auch bekannte Fahrzeuge
"geschrumpft", wie z. B. Motorräder oder Quads, die dann zu
"Pocketbikes" oder "Pocketquads" werden.

All diese beschriebenen "Funmobile" bieten unbestritten einen
hohen Spaßfaktor und sind zu einem relativ geringen Preis zu
erwerben.

Was ist aus welchem Grund verboten?

Alle beschriebenen Fahrzeuge werden durch einen Motor angetrieben.
Sie sind also im Sinne des Straßenverkehrsrechts Kraftfahrzeuge, für
die ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6
km/h zur Nutzung auf öffentlichen Straßen eine Genehmigung vorliegen
muss. Ob es sich dabei um eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine
Einzelzulassung der zuständigen Zulassungsbehörde handelt, ist an
dieser Stelle unerheblich. Fakt ist, dass aufgrund der Bauart dieser
Geräte eine derartige Betriebserlaubnis nicht erteilt werden kann, es
also in keinem Fall im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden
darf. Wird dies trotzdem getan, drohen Bußgelder von bis zu 70 EUR
und jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister Flensburg.

Für alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h, die im öffentlichen Straßenverkehr betrieben
werden, muss zudem eine Versicherung vorliegen. Die allgemeine
Privathaftpflichtversicherung wird in der Regel nicht für Schäden,
die durch den Gebrauch von "Hoverboards" entstehen, eintreten. Nach
den Bedingungen sind oftmals Ansprüche, die durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs verursacht wurden, von der Versicherung
ausgeschlossen.

Liegt also beim Fahren mit den angesprochenen Elektrogeräten keine
Versicherung vor, begeht der Nutzer zusätzlich eine Straftat nach dem
Pflichtversicherungsgesetz.

Ebenso gilt dies für die Führerscheinpflicht. Grundsätzlich
besteht für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr eine Fahrerlaubnispflicht. Es gibt zwar Ausnahmen
hiervon in der Fahrerlaubnisverordnung; das "Hoverboard", das
"Monowheel" und die anderen Funmobile sind aber nicht darin erfasst.
Sie sind also fahrerlaubnispflichtig.

Die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ist abhängig vom Fahrzeug.
Das "Monowheel" ist einspurig. Es reicht also eine Fahrerlaubnis der
A-Klassen. Das "Hoverboard" ist ein zweispuriges Kraftfahrzeug. Es
muss also mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B vorliegen.
Fehlende Versicherungen und fehlende Fahrerlaubnisse sind Straftaten,
die in letzter Konsequenz durch ein Gericht geahndet werden.

Was ist erlaubt?

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich auf den Gebrauch
derartiger Fahrzeuge auf allen öffentlichen Straßen, Geh- und
Radwegen, Fußgängerzonen und Parkplätzen. Daher ist gegen die Nutzung
außerhalb dieser Bereiche, beispielsweise auf dem eigenen Hof oder
abgesperrten Plätzen, wie einem Skateplatz, nichts einzuwenden.

Außerdem wurde für eine bestimmte Art dieser Geräte, die
"Segways", eine rechtliche Ausnahme geschaffen. Sie arbeiten nach
einem ähnlichen System wie die "Hoverboards", haben aber eine
Lenkstange und Beleuchtungseinrichtungen und müssen eine
Versicherung, dokumentiert durch ein gültiges
Versicherungskennzeichen, haben. Sie wurden als Mobilitätshilfe
entwickelt und können nach einer Ausnahmeverordnung unter bestimmten
Bedingungen am Straßenverkehr teilnehmen.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Elektroscooter (Elektroroller),
die aufgrund ihrer Bauart eine Betriebserlaubnis bekommen können. Mit
dieser Erlaubnis kann der Nutzer einen solchen Roller versichern,
sodass er mit einem gültigen Versicherungskennzeichen im öffentlichen
Straßenverkehr nutzbar wäre. Dieser Umstand ist jedoch stark vom
jeweiligen Roller- /Scootertyp abhängig.

Abschließend gilt:

Nutzen sie die Funmobile in jedem Fall nur außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs. Zu Ihrer Sicherheit verwenden Sie
Schutzausstattung, ähnlich wie beim Inline-Skating. Durch ein
Gespräch mit Ihrem Versicherungsvertreter können Sie sich
hinsichtlich Ihrer Haftpflichtversicherung informieren.




Rückfragen bitte an:

Arno Zumbach
Polizeiinspektion Diepholz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 05441 / 971-0 (Durchwahl -104)
Mobil: 0152/09480104
www.pi-dh.polizei-nds.de


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Datum: 23.08.2016 - 09:00 Uhr
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