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Zoll am Frankfurter Flughafen stellt Goldschmuck in Babywindel sicher

ID: 1512506

(ots) - Am 31. August kontrollierten Zollbeamte
am Frankfurter Flughafen das Gepäck von Reisenden eines Fluges aus
den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dabei fiel ihnen eine Reisende
mit einigen Goldarmbändern am Handgelenk auf. Sie hielten die 65-
Jährige an und ließen sich die Handtasche öffnen. Darin stellten die
Zöllner eine Babywindel fest, welche augenscheinlich nicht leer war.
Sie unterzogen ihr daher eine Röntgenkontrolle. Auf dem Röntgenbild
konnten die Beamten ebenfalls Gold-schmuck erkennen. Sie ließen die
Windel öffnen und zum Vorschein kamen drei Halsketten aus Gold.

Generell ist es nicht verboten Goldschmuck einzuführen, allerdings
ist dieser im Roten Ausgang beim Zoll anzumelden, wenn der Wert der
Waren 430,- Euro überschreitet. Bei der Windel handelt es sich um ein
interessantes Schmuggelversteck, welches nicht alltäglich ist", so
Isabell Gillmann, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Frankfurt am
Main.

Es besteht hier der Verdacht der versuchten Steuerhinterziehung in
Höhe von rund 2.783,- Euro. Gegen die Reisende wurde ein
Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Zusatzinformation: Wenn man aus einem Drittland einreist, wird man
regelmäßig vom Zoll kontrolliert. Unter anderem dient dies dem Schutz
der einheimischen Wirtschaft. Einfuhren aus Drittländern sind
grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Lediglich für Waren, die
innerhalb der Reisefreigrenzen liegen, gibt es Ausnahmen. So bleiben
Reisemitbringsel abgabenfrei:

Um Ihre Reisemitbringsel abgabenfrei einführen zu können, müssen
Sie bestimmte Bedingungen erfüllen:

1.Waren selbst mitführen: Die Abgabenfreiheit kann nur gewährt
werden, wenn die Waren den eigenen Gebrauch mitgeführt werden.
Personen mit gemeinsamem Gepäck können nur dann die
Reisefreigrenzen-jeder für sich- in Anspruch nehmen, wenn sie die




Zollabfertigung gleichzeitig passieren.

2.Persönlicher Ge- oder Verbrauch: Abgabenfrei sind nur Waren, die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren
Haushalt oder als Geschenk bestimmt sind. Ein entgeltliches
Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen
keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.

3.Wertgrenze von 175,- bzw. 430,- Euro bei Reisen mit dem
Flugzeug: Die Waren dürfen einen Wert von 175,- Euro bei Reisenden
unter 15 Jahren bzw. 430,- Euro bei Reisenden ab 15 Jahren nicht
überschreiten.

Wie bei anderen Delikten schützt auch in diesem Fall die Ausrede
"Das habe ich nicht gewusst" nicht vor Strafe.

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist zertifizierter Arbeitgeber
nach dem Audit "Vereinbarkeit von Beruf und Familie". Wir bieten
Ausbildungsplätze an. Näheres unter www.zoll.de - Beruf und Karriere

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Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Frankfurt am Main
Stabsstelle Kommunikation
Isabell Gillmann
Telefon: 069 / 690-74189
E-Mail: prese.hza-ffm(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

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Datum: 09.09.2016 - 08:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: HZA-F
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Frankfurt am Main



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