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Wittmund - Hoverboard imöffentlichen Straßenverkehr

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(ots) - Wittmund - Hoverboard im öffentlichen
Straßenverkehr:

Einer Polizeistreife fiel am Donnerstagnachmittag ein sogenanntes
Hoverboard auf, das von einem Kind im Brandtskamp gefahren wurde. Da
diese Self-Balance-Scooter für den öffentlichen Verkehrsraum nicht
zugelassen sind, wurde der 13-jährige Junge von den Polizeibeamten
angesprochen. Auch der Vater des Jungen wurde informiert. Die
Weiterfahrt auf der öffentlichen Straße wurde untersagt.

Beim Gebrauch dieser Boards steht der Benutzer freihändig auf
einer, zwischen zwei Rädern befindlichen Trittfläche. Nach
Herstellerangaben erreichen die Boards eine maximale
Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h. Die Steuerung erfolgt durch
Gewichtsverlagerung und Körperspannung.

Für ein Hoverboard finden die Bestimmungen der
Fahrzeugzulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung,
Straßenverkehrsordnung und der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung. Da
die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Hoverboards mehr als 6
km/h beträgt und diese Kraftfahrzeuge konstruktionsbedingt die
Zulassungsvorschriften nicht erfüllen können, dürfen diese Boards
nicht im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb gesetzt werden.
Verstöße können mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert
werden.

Des Weiteren setzt das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs eine
Fahrerlaubnis voraus. Für den Self-Balance-Scooter wäre nach der
Definition die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Wer ohne die
erforderliche Fahrerlaubnis eines der beschriebenen Boards im
öffentlichen Verkehrsraum führt, kann daher zusätzlich eine Straftat
nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) begehen.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Aurich/Wittmund
Pressestelle
Inken Düpree




Telefon: 04941 - 606 104
E-Mail: pressestelle(at)pi-aur.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-aur.polizei-nds.de

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Datum: 27.01.2017 - 13:02 Uhr
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