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++ "Überfall" nur vorgetäuscht! ++ kein Raubüberfall im Meyerholztunnel ++ Polizei leitet Strafverfahren wegen Vortäuschen einer Straftat ein und ermittelt nun gegen das vermeintliche Opfer ++

ID: 1628684

(ots) - ++ "Überfall" nur vorgetäuscht! ++ kein
Raubüberfall im Meyerholztunnel ++ Polizei leitet Strafverfahren
wegen Vortäuschen einer Straftat ein und ermittelt nun gegen das
vermeintliche Opfer ++ Smartphone nach Zechgelage zu Geld gemacht ++

Uelzen, OT Oldenstadt

Eine "Räuberpistole" über einen Überfall, den es niemals gab,
hatte ein 49-Jähriger der Polizei am 08.03.17 aufgetischt. Ermittler
des Uelzener Kriminalermittlungsdienstes "legten" dem Mann aus dem
Landkreis Gifhorn "nun die Karten" und ermitteln gegen das
vermeintliche Überfallopfer wegen Vortäuschen einer Straftat nach §
145d StGB.

Der 49-Jährige hatte sich in den frühen Morgenstunden des 08.03.17
bei der Polizeidienststelle in Uelzen gemeldet und angezeigt, dass er
einige Stunden zuvor, am 07.03.17, gegen 23.00 Uhr, überfallen worden
sei. Der aus dem Landkreis Gifhorn stammende Mann gab an, dass er
sich auf dem Weg von der Lindenstraße in Richtung Oldenstadt befunden
habe. In der Unterführung Meyerholztunnel soll ihm eine unbekannte
Frau eine Warnung zugerufen haben, die ihn veranlasste sich
umzudrehen. Unmittelbar danach erhielt der 49-Jährige nach eigenen
Angaben einen Schlag in den Rücken und stürzte zu Boden. Die
(Phantom-)Täter nahmen dann die von dem 49-Jährigen mitgeführte
Sporttasche sowie ein Smartphone an sich und liefen damit in Richtung
Oldenstadt davon (siehe auch Pressemitteilung v. 08.03.17).

Die Uelzener Ermittler stellten bei den weiteren Ermittlungen
verschiedene Ungereimten bei den Darstellungen und objektiven
Befunden des vermeintlichen Raubs fest, so dass der 49-Jährigen bei
einer zweiten Vernehmung einräumte die Tat nur vortäuscht zu haben.
Die Ermittlungen ergaben, dass der Mann die Abend- und Nachtstunden
in einer Uelzener Kneipe verlebt hatte, dort viel Alkohol konsumierte




und in der Folge das vermeintliches Diebesgut (sein Smartphone) an
einem Gast verkauft hatte, um seine Rechnung zu bezahlen. Parallel
vermummelte der 49-Jährige auch seine Sporttasche ...

Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens einer
Straftat eingeleitet.

Hintergrund § 145d - Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß
eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. daß die
Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder §
258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in
Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1. an einer
rechtswidrigen Tat oder 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
begeht oder 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2
des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten
bevorstehe, oder 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über
den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen
sucht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b
dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Lüneburg
Pressestelle
Kai Richter
Telefon: 04131/8306-2324 o. Mobil 01520 9348855
E-Mail: pressestelle(at)pi-lg.polizei.niedersachsen.de
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdlg/lueneburg/

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Datum: 14.03.2017 - 11:18 Uhr
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