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Innenministerium genehmigt Jagd mit Schalldämpfern/Mehr Gesundheitsschutz für Jäger

ID: 1638798

(ots) - Ab sofort sind in Mecklenburg-Vorpommern
Schalldämpfer für die Jagdausübung bei schalenwildtauglichen
Langwaffen aus Gründen des Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob
eine Vorschädigung des Gehörs des Antragsstellers vorliegt oder nicht
genehmigungsfähig. Einen entsprechenden Erlass des Innenministeriums
hat heute Innenminister Lorenz Caffier an die Waffenbehörden des
Landes versandt.

Nach dem Waffengesetz muss grundsätzlich ein persönliches
Interesse der Jägerin bzw. des Jägers an einer Reduzierung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm bei der Jagd im
Einzelfall nachgewiesen werden, um eine Genehmigung zum Erwerb und
Besitz eines Schalldämpfers für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen
zu erhalten. Bisher wurde das persönliche Interesse nur in
Ausnahmefällen, beispielsweise wenn bereits eine Vorschädigung des
Gehörs vorlag, von den Waffenbehörden anerkannt. Mit dem neuen Erlass
ordnet das Innenministerium nun an, dass künftig mit Antragstellung
grundsätzlich von einem persönlichen Interesse auszugehen ist.

"Entgegen der üblichen Darstellung in Hollywood-Filmen entsteht
kein leises "Plopp", wenn mit Schalldämpfern geschossen wird. Der
Schussknall ist weiterhin deutlich zu hören, aber eben nicht mehr so
extrem gesundheitsschädlich", erklärt Innenminister Lorenz Caffier.
"Von der Neuregelung profitiert vor allem die Gesundheit unserer
Jägerinnen und Jäger, aber auch die der Jagdhunde."

Schalldämpfer mindern den Mündungsknall, indem sie die an der
Mündung eigentlich plötzlich austretenden Gase nur nach und nach
entweichen lassen. Der Überschallknall des Geschosses wird davon aber
nicht berührt, der Schuss bleibt daher für die Umgebung sehr laut und
weithin hörbar.

Die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für schalenwildtaugliche




Jagdlangwaffen zur Reduzierung der Gefahr gesundheitlicher
Beeinträchtigungen ist auch weiterhin insbesondere durch die
regelmäßige aktive Beteiligung am Jagdbetrieb durch die Jägerin bzw.
den Jäger nachzuweisen. Dieser Nachweis wird bei
jagdausübungsberechtigten Personen im Sinne des Landesjagdgesetzes
durch die Eintragung im Jagdschein erbracht, dass ein
Jagdausübungsrecht oder eine Jagderlaubnis zusteht. Bei abhängig
Beschäftigen, wie z. B. Berufsjäger, Mitarbeiter kommunaler oder
privater Forstverwaltungen sowie Bediensteten von Forstbehörden und
der Nationalparks ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen,
die eine regelmäßige Mitwirkung im Jagdbetrieb bestätigt.

"Mit dem aktuellen Erlass hat das Innenministerium eine
praktikable sowie an der Jagdpraxis orientierte Entscheidung für alle
Jägergruppen getroffen, egal ob sie die Jagd beruflich ausüben oder
in ihrer Freizeit", so Innenminister Caffier abschließend.




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Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Pressestelle
Michael Teich
Telefon: 0385/588-2008
E-Mail: michael.teich(at)im.mv-regierung.de
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Datum: 29.03.2017 - 15:21 Uhr
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