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170419-2-K Hinweise für Versammlungsteilnehmer

ID: 1643101

(ots) -
Die Polizei Köln informiert zum Protestverhalten bei
Demonstrationen

Beim Umgang mit Blockaden steht die Polizei vor einem schwierigen
Abwägungsprozess. Diese Demonstrationsform kann zulässig sein, z. B.
wenn sie angemeldet ist, nur symbolisch wirkt oder die davon
ausgehenden Behinderungen nur sehr kurzzeitig sind. Die beabsichtigte
Verhinderung einer anderen Versammlung oder des Parteitages einer
politischen Partei im Sinne des Grundgesetzes ist jedoch nicht
erlaubt. Die Polizei wird daher grundsätzlich solche Blockaden
unterbinden. In diesen Fällen müssen die Beteiligten mit der
Einleitung von Strafverfahren rechnen, z. B. wegen Verstoßes gegen
das Versammlungsgesetz (§ 21) oder das Strafgesetzbuch (§ 240
Nötigung).

Bei Versammlungen dürfen keine Angriffs- oder Schutzwaffen
mitgeführt werden. Dazu zählen z. B. auch Helme. Darüber hinaus
dürfen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht "vermummt"
sein. Wer sich gewaltbereiten Gruppierungen anschließt, sich an ihren
"Laufspielen" beteiligt, sie anfeuert und ihnen Rückzugsräume
schafft, ist in der Gefahr, unbeabsichtigt selbst in aggressive
Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden und damit in die
"Gewaltfalle" zu geraten.

Nicht nur aktive Gewalttäterinnen und Gewalttäter, die aus einer
Menschenmenge heraus agieren, sondern auch diejenigen, die solche
Taten unterstützen, können sich wegen Landfriedensbruchs (§ 125
Strafgesetzbuch) strafbar machen. Im Demonstrationsgeschehen werden
Gewalttaten häufig von Personengruppen begangen oder geplant. Diese
Gruppen können durch die Polizei eingeschlossen werden, um
anschließend individuell weitergehende Maßnahmen zu treffen. So kann
beispielsweise eine Person in Gewahrsam genommen werden, um die
Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Nach




begangenen Straftaten kann die Polizei die Verdächtigen auch zur
Identitätsfeststellung festhalten oder vorläufig festnehmen.

Am 22. und 23. April 2017 findet in Köln der Bundesparteitag der
AfD statt. Mehrere Organisationen und Gruppierungen haben
Gegenveranstaltungen angemeldet. Hiermit wollen wir Menschen
informieren, die gegen die AfD und ihre politischen Ansichten
protestieren wollen. Wir appellieren an alle, die im Rahmen unserer
Gesetze friedlich demonstrieren wollen: Halten Sie sich von
gewaltbereiten Gruppierungen fern, lassen Sie sich nicht für illegale
Aktionen instrumentalisieren!

Die AfD genießt über Artikel 21 des Grundgesetzes und Paragraf 1
des Parteiengesetzes den Status einer politischen Partei. Sie ist
seit Mai 2014 im Europäischen Parlament und mittlerweile in elf
Länderparlamenten vertreten. Es ist Aufgabe der Polizei, die
Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zu ermöglichen
und zu schützen. Protest Es liegen Erkenntnisse über Mobilisierungen
der linken Szene, auch über die Grenzen von NRW hinaus, vor. Die
Polizei Köln rechnet damit, dass hierdurch auch gewaltbereite
Personen angezogen werden. Wir bereiten uns intensiv vor und werden
alles daran setzen, Gewalt durch niedrigschwelliges, konsequentes
Einschreiten mit starken Kräften frühzeitig zu unterbinden. Eine
abweichende, protestbehaftete Meinung darf ausschließlich friedlich,
insbesondere mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck gebracht werden.
Wer eine Versammlung aufsucht oder nutzt, um eine andere (politische)
Meinungsäußerung aktiv zu verhindern, kann sich nicht auf die
Versammlungsfreiheit berufen und muss mit der Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz rechnen.
Problematische Protestformen.

(Logovorlage mit freundlicher Genehmigung der Polizei Hessen)




Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Köln
Pressestelle
Walter-Pauli-Ring 2-6
51103 Köln

Telefon: 0221/229 5555
e-Mail: pressestelle.koeln(at)polizei.nrw.de

www.koeln.polizei.nrw.de

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Datum: 19.04.2017 - 13:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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