(Frankenthal) - Auch mit dem Fahrrad gilt: Don't drink and drive!
(ots) -
Am 02.05.2017, um 20:51 Uhr, befährt ein 54-Jähriger mit seinem
Fahrrad den Petersauer Weg von Frankenthal und stürzt zu Boden. Durch
die hinzugerufene Polizei kann festgestellt werden, dass der
Radfahrer zuvor deutlich dem Alkohol zugesprochen hatte. Ein
Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Der Mann
verletzte sich bei dem Sturz glücklichweise nur leicht.
Gegen den 54-jährigen Radfahrer wurde ein Ermittlungsverfahren
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und
eine Blutprobe entnommen. In den letzten Tagen und Wochen fallen
immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich
der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender
Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6
Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB
strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und
1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn
eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist,
im Gegensatz zu der "absoluten Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille,
"relativ Fahruntüchtig" wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte
Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die
Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit
einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am
öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf
eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
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Datum: 03.05.2017 - 10:54 Uhr
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