Unternehmer zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt
Osteuropäer nur zum Schein selbständig, Schaden über 500.000 Euro
(ots) -
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte jüngst die
Verantwortlichen von drei Betonbodenlegerfirmen zu jeweils einer 13
monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Die 3 hauptverantwortlichen Unternehmer im Alter zwischen 26 und 46
Jahren beschäftigten über einen Zeitraum von 3 Jahren in ihren Firmen
bis zu 21 osteuropäische Arbeiter, die sie formell aber als
selbständige Subunternehmer beauftragten. Mit einer Anmeldung eines
Gewerbebetriebes durch die Arbeiter sollte gegenüber den Behörden der
Anschein einer Selbständigkeit erweckt werden. Tatsächlich waren die
Scheinselbständigen aber in die jeweiligen Betriebe eingegliedert,
trugen keinerlei unternehmerische Risiken und waren nur auf Weisungen
der Verantwortlichen tätig und somit abhängig beschäftigt. Je nach
Bedarf wurden diese Arbeiternehmer in allen Firmen der 3 Verurteilten
eingesetzt.
Durch die Verschleierungen entstand den Sozialkassen ein Schaden von
über 500.000 Euro. Das ermittelnde Hauptzollamt Heilbronn konnte bei
den Verantwortlichen insgesamt ein Vermögen von über 70.000 Euro
sichern. Das Geld wird zur Schadensregulierung bei den Sozialkassen
verwendet. Neben den Freiheitsstrafen müssen die Verantwortlichen
allerdings auch für den Rest des verursachten Schadens aufkommen.
Zusatzinformation:
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als
selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer
Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten zählt oder in ein
entsprechendes Arbeitsverhältnis eingebunden ist. Der Arbeitgeber
spart sich so die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, umgeht die Gewährleistung von
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen -z.B. Mindestlohn- und hat
dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Deckt der Zoll diese
Arbeitsverhältnisse auf, werden Ermittlungen wegen Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt aufgenommen. Die Strafandrohung für
diese Straftat liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
René Hildenbrand
Telefon: 07131-8970-1050
E-Mail: presse.hza-heilbronn(at)zoll.bund.de
www.zoll.de
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Datum: 05.06.2017 - 14:00 Uhr
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