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Überladung führt bei Unternehmen zur Forderung von 24.500 Euro.

ID: 1672738

(ots) - Durch einen Hinweis des zentralen
Sonderabfall-Amtes in Mainz wurde der Schwerverkehrskontrolltrupp der
Polizeidirektion Neustadt im Mai dieses Jahres auf ein großes
Transportunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg aufmerksam. Diese
Spedition transportierte Baustellenabfälle von Baden-Württemberg zu
Abfallentsorgungsbetrieben nach Rheinland-Pfalz.

Gemäß den überprüften Wiegescheinen lagen in den Monaten März,
April und Mai bei 106 Fahrten Überladungen vor, die mit einem
Verwarnungsgeld sanktioniert werden müssten. In 29 Fällen lagen nicht
unerhebliche Überladungen vor, deren Ahndung jeweils ein
Bußgeldbescheid zur Folge hätte. In einem Fall war das zulässige
Gesamtgewicht sogar um mehr als 38 Prozent überschritten, sprich der
40-Tonner-Lkw wies ein tatsächliches Gesamtgewicht von 55,22 Tonnen
auf und hatte also mehr als 15 Tonnen überladen. Die Fahrstrecken
lagen zwischen ca. 100 und 200 Kilometern.

Das Transportunternehmen hat sich durch die Vielzahl von
Überladungen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen
verschafft, die einen solchen Transport rechtmäßig durchgeführt
hätten. Hätte die Spedition ihre Fahrzeuge nur bis zum zulässigen
Grad beladen, hätte sie deutlich mehr Fahrten durchführen müssen.

In Absprache mit der zentralen Bußgeldstelle in Speyer wurde nun
auf die Einleitung von Verwarnungs- und Bußgeldverfahren verzichtet
und ein sogenanntes Verfallsverfahren eingeleitet, um den Gewinn des
Unternehmens aus diesen illegalen Fahrten abzuschöpfen.

Laut Schätzungen der Bußgeldstelle erwirtschaftete die Firma einen
wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von ca 24.500 Euro. Genau dieser
Wert soll jetzt im Rahmen des Verfallsverfahrens von der Spedition
eingezogen werden. Die zu erwartenden Bußgelder hätten diese Höhe bei
weitem nicht erreicht.





Das Verfallsverfahren gemäß § 29a OwiG soll bei den betroffenen
Firmen nachhaltig bewirken, dass die Verantwortlichen merken, dass
ihre Aufwendungen nutzlos waren und sie zukünftig ihrer Kontroll- und
Aufsichtspflicht nachkommen und nicht tolerieren, wenn Fahrer gegen
Straßenverkehrsvorschriften verstoßen.




Rückfragen bitte an:

PHK Thomas Effler
Polizeidirektion Neustadt/Weinstraße
-Zentrale Verkehrsdienste-
Telefon: 06235/495-308
www.polizei.rlp.de/pd.neustadt

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
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Datum: 16.06.2017 - 12:44 Uhr
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