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Hoverboards im Straßenverkehr verboten

ID: 1680124

(ots) -
Hoverboards im Straßenverkehr verboten:

Auch wenn sie nicht fliegen können, wie im Film "Zurück in die
Zukunft" - Hoverboards werden als Fortbewegungsmittel immer
beliebter. Was jedoch kaum einer weiß: sie sind im öffentlichen
Straßenverkehr nicht erlaubt! Darauf weist nun die Polizeiinspektion
Aurich/Wittmund in Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht Aurich e.V.
noch einmal ausdrücklich hin.

In den vergangenen Wochen musste die Polizei in der
Polizeiinspektion Aurich/Wittmund mehrere Anzeigen fertigen. Ein
14-Jähriger war mit einem Hoverboard auf der Popenser Straße
unterwegs. Wenige Tage später kontrollierte eine Polizeistreife einen
20-Jährigen, der mit einem Hoverboard entlang der Emder Straße fuhr.
Gegen beide wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Bei den Hoverboards handelt es sich um eine Mischung aus
Skateboard und Segway. Während das Skateboard und das Segway auf den
Straßen legal genutzt werden dürfen, muss das Hoverboard auf den
privaten Grundstücken bleiben. Aber worin besteht der Unterschied?
Hoverboards sind motorisiert und können schneller als 6 km/h fahren.
Sie gelten somit als Kraftfahrzeug für die eine entsprechende
Zulassung notwendig ist. Für eine Zulassung muss ein Kraftfahrzeug
bestimmte Anforderungen, z.B. an Lenkung, Bremsen und Beleuchtung
erfüllen und hier ergibt sich das erste Problem. Konstruktionsbedingt
können die Hoverboards die Zulassungsvorschriften schlicht und
einfach nicht erfüllen und dürfen somit im öffentlichen Verkehrsraum
nicht benutzt werden. Verstöße können mit 70 Euro Bußgeld und einem
Punkt in Flensburg sanktioniert werden.

Damit nicht genug. Für das Hoverboard wäre auch ein Führerschein
der Klasse B notwendig. Wer ohne Führerschein mit dem Hoverboard
unterwegs ist begeht sogar eine Straftat - Fahren ohne Fahrerlaubnis.





Zum Schluss, aber nicht weniger wichtig: Für das Hoverboard als
Kraftfahrzeug ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung
erforderlich. Sach- oder Personenschäden, die durch die Nutzung des
Hoverboards entstehen, werden in der Regel nicht von der privaten
Haftpflichtversicherung erfasst. Das gilt auch für die Nutzung auf
dem privaten Grundstück, so dass Schäden unter Umständen aus der
eigenen Tasche bezahlt werden müssen.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Aurich/Wittmund
Pressestelle
Inken Düpree
Telefon: 04941 - 606 104
E-Mail: pressestelle(at)pi-aur.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-aur.polizei-nds.de

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Datum: 30.06.2017 - 13:31 Uhr
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