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Änderungen im Waffengesetz - Kreis Mettmann - 1707046

ID: 1684493

(ots) -
Der Bundestag hat Mitte Mai einen Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzer ergeben
sich seit Mittwoch, dem 05.07.2017, insbesondere Änderungen bei der
Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten
Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich
sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen-
und Polizeibehörden abzugeben. So wird es nach den neuen Regelungen
zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in
Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai
1995) aufzubewahren.

Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich
sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten
gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine
Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.
Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der
Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet
beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht
übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue
Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden
Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle
erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem
verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige
Munition wird ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl
von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition




können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200
Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr
Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von
Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden.
Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen
sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab
Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht
bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition
besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der
zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle
entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten
Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten
Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle
oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei
der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich
sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu
überlassen.

Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte
panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen
und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition,
soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder
Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der
Amnestieregelung abgegeben werden.

Für telefonische Rückfragen ist die Waffenbehörde der
Kreispolizeibehörde Mettmann montags bis donnerstags in der Zeit von
08.30 bis 12.00 und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags in der
Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr über die Telefonnummer 02104/
982-2120 erreichbar.




Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Fax: 02104 / 982-1028

E-Mail: pressestelle.mettmann(at)polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/mettmann

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Datum: 07.07.2017 - 13:41 Uhr
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