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Hoverboards - Spaß auf zwei Rädern- aber im Straßenverkehr verboten

ID: 1684494

(ots) - Wolfsburg, 07.07.17

Die Polizei in Wolfsburg und im Landkreis Helmstedt weist
daraufhin, dass es auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt ist, mit
einem so genannten Hoverboard zu fahren. Der Spaß auf zwei Rädern ist
sowohl führerschein- als auch versicherungspflichtig. Kurz gesagt,
diese E-Boards sind in Deutschland für das Fahren auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen nicht zugelassen. Auf dem Privatgelände
dürfen die elektrisch betriebenen Bretter natürlich uneingeschränkt
benutzt werden.

Das Hoverboard besitzt eine Trittfläche mit zwei seitlich neben
den Füßen angebrachten Rädern. Alleine durch Gewichtsverlagerung wird
das zweirädrige Brett wie bei einem Segway (hier hat der Fahrer
jedoch eine Haltestange) gesteuert. Wenn der Nutzer sein Gewicht
leicht neigt, fährt das Board los. Je stärker die Neigung umso
schneller rollt das durch den Elektromotor angetriebene Brett. Je
nach Board sind durchaus Geschwindigkeiten bis zu 20 Kilometer pro
Stunde möglich.

Da in jedem Fall über 6 km/h gefahren wird, fallen diese E-Boards
unter die gesetzlichen Bestimmungen zum Straßenverkehr. Hiernach
müssten zwingend Bremsen, Beleuchtung und Spiegel vorhanden sein, was
bauartbedingt natürlich nicht möglich ist. Da das Hoverboard
schneller als sechs Stundenkilometer fährt, muss das Board
pflichtversichert sein. Alleine aus diesem Grund ist der Betrieb auf
der Straße nicht legal.

Außerdem wird das Hoverboard mit einem Elektromotor betrieben,
wodurch es als Kraftfahrzeug eingestuft und somit
führerscheinpflichtig wird. Bisher gibt es noch keinen Führerschein,
der explizit Hoverboards umfasst. Mindestens muss aber ein
Autoführerschein der Klasse B vorliegen.

E-Bikes, die auch einen Motor haben und schneller als 6 km/h
gefahren werden können, gelten aber nicht als Kraftfahrzeuge, weil




der eigentliche Antrieb mit Muskelkraft erfolgt und der Elektromotor
nur eine unterstützende Funktion hat. Für Fahrer von Segways gibt es
eine eigene Verordnung, die die Benutzung im Straßenverkehr
legalisiert. Eine Betriebserlaubnis ist genauso erforderlich wie eine
Versicherung. Der Segway-Nutzer muss mindestens zum Führen eines
Mofas berechtigt sein und somit ein Mindestalter von fünfzehn Jahren
haben. Diese Berechtigung schließt Pkw-Führerschein ein.




Rückfragen bitte an:

Polizei Wolfsburg
Sven-Marco Claus
Telefon: +49 (0)5361 4646 104
E-Mail: pressestelle (at) pi-wob.polizei.niedersachsen.de

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Datum: 07.07.2017 - 13:41 Uhr
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