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Selbstsabilisierende Spielgeräte im Straßenverkehr verboten - Polizei stellt vermehrt "Hoverboards" im Straßenverkehr fest

ID: 1686539

(ots) -
Die hessische Polizei stellt zunehmend selbststabilisierende
Fahrzeuge wie Hoverboards und Monowheels im öffentlichen
Straßenverkehr fest. Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende
Sommerzeit nicht zum Rückgang, sondern eher zu einem Anstieg der im
öffentlichen Verkehrsraum auftauchenden verbotenen Fahrzeuge führen
wird. Wer ein solches Fahrzeug im Straßenverkehr führt, kann wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstößen gegen die Versicherungs- und
Steuerpflicht belangt werden. Insbesondere im Falle eines Unfalls
können haftungsrechtliche Probleme auftauchen, die erhebliche
finanzielle Folgen haben können. Zudem sind auch Eltern in der
Pflicht. Wer wissentlich sein Kind auf einem solchen Fahrzeug fahren
lässt, kann wegen der Straftat "Zulassen von Fahren ohne
Fahrerlaubnis" verantwortlich gemacht werden. Eine mögliche
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen Fällen haben Beamte
bereits Fahrzeuge im Straßenverkehr angetroffen, deswegen sollen die
nachfolgenden rechtlichen Erläuterungen für Aufklärung sorgen.

Bei den Elektro-Boards und Elektro-Einrädern, auch "Hoverboards",
"Hyperboards", "Monowheels" oder "Solowheel", "City-Wheel" und
"Ninebot One" genannt, handelt es sich um selbststabilisierende Ein-
oder Zweiräder, die aus einer Trittfläche zwischen zwei Rädern oder
zwei Trittbrettern neben dem Einrad bestehen. Die Steuerung erfolgt
durch Gewichtsverlagerung. Das Fahrzeug ist mit seiner integrierten
elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit
einem "Segway", also einem elektrischen Balanceroller, vergleichbar.

Die Fahrzeuge haben eine Motorleistung bis 1.000 Watt und
erreichen Geschwindigkeiten zum Teil bis zu 25 km/h. Die Reichweite
kann bis zu 65 km betragen. Der Preis liegt etwa zwischen 250,- bis
etwa 1.500,- Euro. Die Fahrzeuge sind frei käuflich und unterliegen




beim Erwerb grundsätzlich keiner besonderen Voraussetzung.

Zulassungspflicht

Die Basis für die tangierten strafrechtlichen Belange ist in der
Geschwindigkeit der vermeintlichen Spielgeräte begründet. Alle
Fahrzeuge, welche von ihrer Bauart her eine Geschwindigkeit von mehr
als 6 km/h erreichen, sind zulassungspflichtig. Diese dürfen dann im
öffentlichen Verkehrsraum nicht betrieben werden. Dazu gehören auch
Gehwege, Radwege und Parkplätze, soweit sie für alle zugänglich sind.

Hier verbleibt also tatsächlich nur ein abgeschotteter Bereich in
welchem die Geräte genutzt werden können. Beispielhaft ein umzäuntes
Privatgrundstück, grundsätzlich auch private und strikt vom
öffentlichen Verkehrsraum abgetrennte Anlagen. Tatsächlich ist es
auch derzeit nicht möglich die Boards zuzulassen, da die
erforderlichen Mindestvoraussetzungen wie Bremsen, Beleuchtung und
andere Vorgaben nicht erfüllt sind.

Führerscheinpflicht

Aufgrund der Tatsache, dass Hoverboards als Kraftfahrzeuge
eingestuft sind, besteht nach dem Straßenverkehrsgesetz eine
Fahrerlaubnispflicht. Da diese aber nicht so richtig einer
Fahrzeugklasse wie Mofa oder Moped zugeordnet werden können, benötigt
man zum Fahren die Fahrerlaubnisklasse B, also den Autoführerschein.

Wer also ohne Führerschein unterwegs ist, kann wegen der Straftat
"Fahren ohne Fahrerlaubnis" belangt werden.

Versicherung und Steuer

Letztlich bestehen auch noch Versicherungs- und Steuerpflicht,
also auch wie bei einem anderen Kraftfahrzeug. Da Hoverboards,
Monowheels und Co. allerdings nicht zulassungsfähig sind, werden sie
von keiner Versicherung versichert. Es ist derzeit nicht möglich, wie
beispielsweise bei einem Segway, für das die
Mobilitätshilfenverordnung den gesetzlichen Rahmen vorgibt, eine
Versicherung abzuschließen, welche für verursachte Schäden aufkommt.

Das Halten von Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich dem
Kraftfahrzeugsteuergesetz. Da die benannten Fahrzeuge nicht als
Ausnahmen in § 3 KraftStG erfasst sind, unterliegen sie der
Steuerpflicht. Daher kann ein Nichtbeachten auch ein Verstoß gegen
die Abgabenordnung bedeuten.

Bei all den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen, appelliert
die Polizei an alle Freunde dieser selbststabilisierenden Fahrzeuge,
diese nicht im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Insbesondere
Eltern sollen informiert sein, dass die Teilnahme mit diesen
Fahrzeugen rechtliche Konsequenzen haben und unter Umständen auch
haftungsrechtliche Probleme bringen können.

Nachzulesen auch auf der Homepage des Polizeipräsidiums Nordhessen
unter: https://www.polizei.hessen.de/icc/internetzentral/nav/95b/95b7
0ee1-825a-f6f8-6373-a91bbcb63046&sel_uCon=b0260ffa-b8e5-db51-e057-458
6ead67d84&uTem=bff71055-bb1d-50f1-2860-72700266cb59.htm

Schulz, PHK - Pressesprecher -




Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Nordhessen
Polizeidirektion Schwalm-Eder
August-Vilmar-Str. 20
34576 Homberg
Pressestelle

Telefon: 05681/774 130
E-Mail: pp-poea-homberg-ast.ppnh(at)polizei.hessen.de
Polizeipräsidium Nordhessen

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Datum: 11.07.2017 - 10:51 Uhr
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