Heilbronner Zoll beschlagnahmt Damenschuhe/
320 Sandalen wegen Bildmarkenrechtsverletzung sichergestellt
(ots) -
160 Paar offene Damenschuhe, Modell Klara, hat das Heilbronner
Zollamt aus Verkehr gezogen, da diese unrechtmäßig mit Bildmarken
versehen waren. "Das sind visuelle Darstellungen ohne Text, mit denen
Unternehmen ihre Produkte kennzeichnen", so Marcel Schröder,
Pressesprecher des Hauptzollamtes Heilbronn.
"Bei der Abfertigung eines Containers mit 32 Paletten
unterschiedlichen Schuhwerks aus Moldawien haben wir Sandalen
festgestellt, die mit dem bekannten Lederlogo gekennzeichnet sind. Da
der Einführer nach Auskunft des Rechteinhabers kein Lizenznehmer ist,
wurde das Logo widerrechtlich verwendet und wir haben die Schuhe
beschlagnahmt", sagt Sven Figula, Abfertigungsleiter Einfuhr des
Zollamts Heilbronn.
Da der Einführer seine erforderliche Zustimmung erteilt hat,
werden die Schuhe mit einem Warenwert von knapp 2000 Euro jetzt
vernichtet.
Zusatzinformation: Markenschutz
Als Marke schutzfähig sind nur Zeichen, die geeignet sind, Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen
Unternehmens zu unterscheiden.
Die vielseitigen Formen der Marke sind im § 3 Markengesetz
(MarkenG) geregelt. Die häufigste Form der Marke ist die Wortmarke,
welche aus einzelnen oder mehreren Wörtern (z.B. Lego, Mercedes, Lego
system, Mercedes Benz), aus Buchstaben und Zahlen (z.B. BMW, SLK,
501, 4711, A4) sowie Sätzen und Texten (z.B. "Nichts ist unmöglich -
Toyota", "Tupperware - die Marke mit der Frische") bestehen kann.
Sehr oft werden auch Bildmarken verwendet. Zulässig sind dabei
Abbildungen jeder Art, sofern ihre Unterscheidungskraft eindeutig zu
erkennen ist (z.B. vier Ringe von Audi, stilisierte Blume von Joop!).
Als Wortbildmarken gelten die Kombination von Abbildungen und Wörtern
(z.B. schwarzes und weißes Pferd mit dem Schriftzug Mustang, ein
Krokodil mit dem Schriftzug Lacoste) und die besondere grafische
Gestaltung von Wörtern, Buchstaben oder Zahlen (z.B. Davidoff Cool
Water). Neuere Formen stellen die dreidimensionale Marke (z.B.
BiC-Kugelschreiber, Odol-Mundwasserflasche), die Farbmarke (z.B. lila
Farbe für Milka) die Hörmarke (z.B. Jingle eines Radiosenders) und
die Bewegungsmarke (eine Abfolge bewegter Bilder) dar.
Sehr viele Firmen haben bereits einen Antrag auf Tätigwerden der
Zollbehörden auf Basis von Marken (hauptsächlich eingetragene Marken)
gestellt. Die Marke ist das am häufigsten verletzte Schutzrecht.
Insgesamt liegen mehr als der Hälfte der Anträge Markenrechte zu
Grunde.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: poststelle.hza-heilbronn(at)zoll.de-mail.de
www.zoll.de
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Datum: 11.07.2017 - 11:17 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Polizeimeldungen
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