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Änderungen im Waffengesetz - Temporäre Amnestie und Änderungen bei der Aufbewahrung als zentrale Themen

ID: 1688571

(ots) - Der Bundestag hat Mitte Mai einen
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes
und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für
Waffenbesitzer ergeben sich durch die nach Informationen des
Bundesministeriums des Inneren noch in dieser Woche zu erwartende
Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von
Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf
Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal
besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden
abzugeben. So wird es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung
zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der
Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)
aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht
erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für
Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen
haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin
verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach
Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das
bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die
Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich
gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden
Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle
erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen: Erlaubnisfreie
Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen
Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird
jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl




von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition
können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad O (unter 200
Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr
Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von
Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden.
Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen
sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad entspricht. Die
praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab
Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht
bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition
besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der
zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle
entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten
Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten
Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle
oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei
der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich
sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu
überlassen. Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes
genannte panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und
Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für
diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige
Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im
Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.

Waffen und Munition können beim Sachgebiet ZA 12 des
Polizeipräsidiums Bochum, Gebäude 3, Uhlandstraße 31, während der
dortigen Sprechzeiten der für waffenrechtliche Angelegenheiten
zuständigen Sachbearbeiter/-innen am Dienstag, Mittwoch und Freitag
von 9.00 - 12.00 Uhr sowie zusätzlich am Mittwoch von 13.00 - 16.00
Uhr abgegeben werden.




Rückfragen bitte an:

Polizei Bochum
Marco Bischoff
Telefon: 0234 9091022
E-Mail: pressestelle.bochum(at)polizei.nrw.de
https://www.polizei.nrw.de/bochum/

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Datum: 14.07.2017 - 08:30 Uhr
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