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Die Polizei informiert: Blaulicht und Martinshorn; was muss und was darf ich tun?

ID: 1702230

(ots) -
Ein Streifenwagen versucht, sich mit Blaulicht und Martinshorn
einen Weg zwischen Autos, Fahrradfahrern und Fußgängern zu bahnen.
Das Problem der Polizisten: Einige fahren und gehen zur Seite, andere
winken hektisch "wo soll ich denn hin?", einige bekommen gar nichts
mit und bleiben stehen.

Eine Situation, die Polizei und auch Rettungskräfte nahezu täglich
erleben, wenn sie auf einer Einsatzfahrt mit Sonderrechten und
Wegerechten - sprich Blaulicht und Martinshorn - unterwegs sind. Und
dabei heißt dieses "Tatütata" nichts anderes als Platz zu machen.

Es gebe oft die Situation, dass sich Leute vorbildlich verhalten
und Platz schaffen, so Polizisten vom Wachdienst und Wechseldienst,
die tagtäglich im Streifenwagen unterwegs sind. Es gebe aber auch
jene Verkehrsteilnehmer, die völlig verunsichert genau das Falsche
machen und so Einsatzwagen behindern.

Die Straßenverkehrsordnung regelt, was die einen dürfen und was
die anderen müssen.

Was darf die Polizei? So ist zum Beispiel die Polizei von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Im Klartext: Polizisten
dürfen mit Blaulicht und Martinshorn bei Rot über die Ampel fahren
oder schneller fahren als erlaubt. Natürlich haben Polizisten bei
solchen Fahrten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es
muss immer eine Abwägung erfolgen zwischen den Gefahren, die man
abwehren will und den Gefahren, die durch das Abweichen von den
Verkehrsregeln entstehen können. Unbeteiligte dürfen nicht gefährdet
werden oder zu Schaden kommen.

Wohin wenn Blaulicht kommt? Kurz gesagt, der Verkehrsteilnehmer
hat je nach Verkehrslage und Verkehrsaufkommen Platz zu machen um so
der Polizei eine freie Fahrt zu ermöglichen. In der Regel heißt dies




nach rechts oder links ausweichen oder an den Fahrbahnrand fahren. Im
Stadtverkehr kann ein Ausweichen auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Wer nicht Platz macht, riskiert ein Bußgeld Wer Platz machen
könnte aber stehen bleibt dadurch Einsatzfahrzeuge behindert,
riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. Auf keinen Fall darf man sich oder
andere gefährden.

Datum und Uhrzeit notieren Auch der, der Platz macht, sogar Platz
machen muss, darf gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. So darf
er über eine durchgezogene Linie oder gar über eine rote Ampel
fahren. Natürlich so, dass er sich und andere nicht gefährdet. Er hat
in der Regel keine Verfolgung seines eigentlichen Verstoßes zu
befürchten. Empfehlenswert ist allerdings, sich Datum und Uhrzeit und
die Art des Einsatzfahrzeuges zu notieren für das man Platz gemacht
hat. Sollte dennoch nach einem "solchen Platzmachen" einmal ein
Bußgeldbescheid oder eine "Knolle" ins Haus flattern, kann man
Einspruch einlegen und diesen begründen. Die Aachener Polizei
dokumentiert ihre Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn.

Leitstelle "Robert" gibt Sonder- und Wegerechte frei Um Sonder-
und Wegerechte zu benutzen, müssen bestimmte Voraussetzungen
vorliegen (siehe Infobox unten). Je nach Dringlichkeit entscheidet
die Leitstelle "Robert" im Aachener Polizeipräsidium. Hier laufen
alle Notrufe "110" zentral auf. Hier wird auch entschieden, ob
Sonder- und Wegerechte freigegeben werden. Bisweilen über 20 Mal am
Tag sind die Ordnungshüter mit Blaulicht und Martinshorn in der
Region unterwegs. Damit sie diese besondere Situation richtig
einschätzen und auch umsetzen, werden vor allem die jungen Polizisten
und Polizistinnen im Rahmen eines Fahr- und Sicherheitstrainings
eingewiesen und trainiert. Erst danach dürfen sie Sonder- und
Wegerechte anwenden.

Abwägung erfolgt immer Nach dem brutalen Raubüberfall auf einen
Aachener Juwelier in der vergangenen Woche hatte sich eine Passantin
über die Fahrweise der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn beklagt.
Die in der gesamten StädteRegion eingesetzten Polizistinnen und
Polizisten gehen sensibel und sorgsam mit dem Thema Einsatzfahrten
um. Sie wägen ein Risiko stets ab. Dieses Risiko zu minimieren, ist
den Aachener Polizistinnen und Polizisten bisher ganz gut gelungen.
Auch im Rahmen der Einsatz-fahrt nach dem Raub ist niemand zu Schaden
gekommen oder wurde gefährdet. Zu dieser Bewertung kommt die Polizei
auch, nachdem sie mit der Passantin gesprochen hat.

Infobox:

1. In den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung ist
genau geregelt, wer Sonder- und Wegerechte - sprich Blaulicht und
Martinshorn - überhaupt benutzen darf. Das sind neben der Polizei die
Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundes-wehr, der Katstrophenschutz,
der Zoll und Unfallhilfewagen öffentlicher Verkehrsbetriebe

2. Blaulicht und Martinshorn dürfen nur verwendet werden,

- wenn höchste Eile geboten ist
- um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwehren
- flüchtige Personen zu verfolgen
- bedeutende Sachwerte zu erhalten

3. Das Blaulicht alleine bedeutet lediglich ein Warnsignal. Es
wird eingeschaltet zum Beispiel zur Absicherung einer Unfallstelle
oder zur Warnung vor Gefahren.

Eine Ausnahme gibt es: Dies ist die sogenannte "Stille Anfahrt".
Zum Beispiel bei Einbrüchen, wo die Täter noch vor Ort sind. Da ist
das Martinshorn unangebracht und wäre eher ein Signal für die
Ganoven, spätestens jetzt das Weite zu suchen.

Sollten Verkehrsteilnehmer diese "Stille Anfahrt" wahrnehmen,
sollten sie auch Platz machen. Die Polizei ist bei dieser Anfahrt
allerdings noch sensibler, da sie immer damit rechnen muss, dass sie
nicht wahrgenommen wird.

Ein Bild einer Blaulichtfahrt ist beigefügt und kann rechtefrei
heruntergeladen werden. (pk)




Rückfragen bitte an:

Polizei Aachen
Pressestelle

Telefon: 0241 / 9577 - 21211
Fax: 0241 / 9577 - 21205

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Datum: 04.08.2017 - 11:00 Uhr
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