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Schwalm-Eder-Kreis: Information der Polizei zu privaten "Planwagenfahrten" mit Traktoren

ID: 1710646

(ots) - Schwalm-Eder-Kreis Private Planwagenfahrten mit
Traktoren - verbotene Gefahr

Am 22. Juni 2017 ereignete sich in der Gemarkung von
Waldeck-Sachsenhausen ein Verkehrsunfall, bei dem 5 Schulabgänger
leicht verletzt wurden. Sie waren mit einem Anhänger in der
Feldgemarkung unterwegs, der von einem Traktor gezogen wurde. Der
Führer des Gespanns war ein 16-jähriger Mitschüler. Das Gespann
verunglückte in einer Gefällstrecke. Dieser Verkehrsunfall wird
sowohl für den 16-jährigen Fahrer als auch für den Halter der
Zugmaschine gravierende rechtliche Folgen haben. Derartige Unfälle im
SEK sind bei der hiesigen Polizeidirektion derzeit nicht bekannt.

Nicht selten sind in ländlichen Gegenden Gespanne anzutreffen, bei
denen Traktoren private Planwagen oder mit Personen besetzte Anhänger
ziehen.

- Solche Fahrten sind nicht zulässig -

Eine Ausnahme ist nur zum Zwecke der Brauchtumspflege möglich.
Planwagenfahrten zu Anlässen wie Junggesellenabschiede,
Betriebsausflüge, Kindergeburtstage oder die an Christi Himmelfahrt
üblichen "Vatertagstouren" fallen jedoch nicht darunter.

Grundsätzlich scheitern diese Arten von Beförderung allein schon
an der fehlenden Fahrerlaubnis des Traktorfahrers. Bei mehr als acht
Fahrgastplätzen wird schon die FE Klasse D1E oder DE
(Busführerschein) erforderlich. Bei bis zu acht Fahrgastplätzen, je
nach zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns, die Klasse BE oder C1E
oder CE. Die für Schlepper üblicherweise ausreichende
Fahrerlaubnisklasse L oder T ist hierfür nicht ausreichend, da sie an
den land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden ist.

Nach § 21 StVO ist die Beförderung von Personen auf Anhängern
verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten, für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke. In diesem Fall müssen für die




mitgenommenen Personen geeignete Sitzgelegenheiten auf dem Anhänger
vorhanden sein.

Die 2. AusnahmeVO zur StVO erlaubt die Mitnahme von Personen auf
Anhängern für folgende Zwecke:

1.Für örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
2.Für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder
Landschaftssäuberungsaktionen,
3.Zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen.

Zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zählen z.B.
Kirmesumzug, Karnevalsumzug, Schützen- und Feuerwehrfeste. Nicht dazu
zählen z.B. Vatertagstouren, Abschlussfahrten, private Feiern, etc.

Die Fahrer müssen darüber hinaus mindestens 18 Jahre alt sein, das
Gespann darf auf Brauchtumsveranstaltungen nicht schneller als
Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf den An- und Abfahrten zu diesen
Brauchtumsveranstaltungen dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger
befinden. Ferner muss für die o.a. Zwecke eine spezielle
Haftpflichtversicherung bestehen, die die entsprechenden Gefahren,
die sich aus diesen Zwecken ergeben, abdeckt.

Reine private und gewerbliche Planwagenfahrten sind daher, ohne
Ausnahmegenehmigung des RP, sowie ohne ein technisches Gutachten
eines anerkannten Sachverständigung über die Verkehrssicherheit des
Gespanns, verboten.

Eine Missachtung des Verbots zieht unter anderem Verstöße gegen
die Fahrerlaubnisverordnung (Fahren ohne Fahrerlaubnis),
zulassungsrechtliche Verstöße, Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz, Fahrpersonalverordnung, Steuergesetze,
etc., nach sich. Bei Verstößen ist mit einer Geldbuße, Geldstrafe
oder im Falle eines Unfalls mit Personenschäden, sogar mit einer
Freiheitsstrafe zu rechnen. Ebenso ist mit einem Fahrverbot oder dem
Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Dirk Daniel, PHK - Leiter des
Regionalen Verkehrsdienstes der Polizeidirektion Schwalm-Eder Markus
Brettschneider, PHK - Pressesprecher




Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Nordhessen
Polizeidirektion Schwalm-Eder
August-Vilmar-Str. 20
34576 Homberg
Pressestelle

Telefon: 05681/774 130
E-Mail: pp-poea-homberg-ast.ppnh(at)polizei.hessen.de
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Datum: 17.08.2017 - 13:58 Uhr
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