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Pressemitteilung des Polizeikommissariats Peine

vom 25. August 2017 - Polizei Peine warnt vor der Nutzung von Hoverboards

ID: 1715417

(ots) - Hoverboards nicht für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen

In der vergangenen Zeit fallen sie immer mehr im öffentlichen
Straßenverkehr ins Auge, die sogenannten Elektro-Boards (auch
"Hoverboard" oder "Hyper Board" genannt).

Aber nicht nur dass, sondern auch die Polizei beschäftigen diese
Fortbewegungsmittel immer mehr. Denn sie sind nicht für den Betrieb
auf öffentlichen Flächen zugelassen. Die Nutzung dieser Boards wird
u.a. auch strafrechtlich verfolgt.

Sie werden beworben mit Slogans wie "angesagter Outdoor-Spaß" -
doch in Wahrheit sind sie hochriskant.

Was ist das Problem? Die Geräte sind mit einem Motor ausgestattet
und ihre Höchstgeschwindigkeit beträgt - wie es im deutschen Recht
heißt - bauartbedingt regelmäßig über 6 km/h. Somit gelten sie
rechtlich als Kraftfahrzeuge. Und diese benötigen im öffentlichen
Raum eine Zulassung. Diese gibt es aber aktuell nicht. Denn die
Geräte lassen sich keiner gängigen Fahrzeugart zuordnen. Sie erfüllen
die Vorgaben für Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Reifen oder Spiegel
schlicht nicht. Diese selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge,
bestehend aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen
angebrachten Rädern, fallen nicht unter die
Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die
"Segways" vorgibt. Die Folge: Der Spaß mit ihnen darf nur auf
Privatgelände stattfinden.

Im Wesentlichen können sich Hoverboard-Fahrer dreier Vergehen
schuldig machen: 1. Das formal als Kraftfahrzeug geltende Gerät ist
nicht zugelassen. "Das zieht ein Bußgeld und den Eintrag von einem
Punkt in Flensburg nach sich". 2. Hat der Fahrer keinen Führerschein,
kann dieses sogenannte Fahrerlaubnisvergehen eine Geld-/ bzw. eine
Freiheitsstrafe nach sich ziehen". 3. Das Fahrzeug ist nicht




versichert - da es nicht zugelassen ist. Bei der Polizei nennt sich
das Pflichtversicherungsvergehen und zieht erneut Strafen nach sich.

Doch es kommt noch schlimmer: Wer mit einem Hoverboard auf der
Straße einen Unfall baut, steht ohne Versicherungsschutz da, so die
Aussagen der Versicherungen. Verursachte Schäden werden nicht von der
privaten Haftpflichtversicherung erfasst - auch dann nicht, wenn im
Park oder in der Fußgängerzone nur Schritt gefahren wurde. Die Kosten
selbst verschuldeter Unfälle müssen allein vom Fahrer beglichen
werden. Mit Behandlungskosten oder Verdienstausfall des Unfallgegners
kann dies sehr teuer werden.

Aus den o.g. Gründen kann aus dem vermeintlichen Spaßmobil also
schnell ein verbotenes und zudem teures Hobby werden.

Die Polizei ermahnt auch alle Erziehungsberechtigen ihre Kinder
nicht mit solchen Gerätschaften fahren zu lassen. Denn die
Konsequenzen liegen deutlich über dem vermeintlichen Spaßfaktor.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Salzgitter
Polizeikommissariat Peine
Peter Rathai
Telefon: 05171/999-222
E-Mail: peter.rathai(at)polizei.niedersachsen.de
http://www.polizei.niedersachsen.de

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Datum: 25.08.2017 - 07:00 Uhr
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