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Höhere Bußgelder auch bei Nichtbeachtung des Wegerechtes von Einsatzfahrzeugen

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(ots) -
Am 06. Oktober hatte der Bundesrat die 53. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Diese trat am
19. Oktober 2017, einen Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt, in Kraft und umfasste einige wesentliche
Änderungen.

Da einige Themen im besonderen Fokus der Öffentlichkeit standen
und auch nach wie vor stehen, wurden diese, wie beispielsweise die
Themen "Rettungsgasse" oder "Handynutzung", medial ausgiebig
begleitet und hierdurch der Allgemeinheit nachdrücklich ins
Bewusstsein gerufen. Insbesondere im Bezug auf die Problematik
Rettungsgasse wurde über die drastischen Bußgelderhöhungen,
einhergehend mit dem Punkteeintrag im Fahreignungsregister des
Kraftfahrtbundesamtes und dem gegebenenfalls als Nebenfolge möglichen
1-monatigen Fahrverbot, informiert und es konnte ein großer Teil der
Verkehrsteilnehmer sensibilisiert werden.

Dass der Gesetzgeber aber parallel zu dem Thema Rettungsgasse auch
die Bußgeldregelsätze bei Nichtbeachtung des Wegerechtes von
Einsatzfahrzeugen nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
erhöht hat, ist weniger bekannt.

Wer also nunmehr einem Einsatzfahrzeug, welches aufgrund einer
besonderen Einsatzlage einen Einsatzort schnellstmöglich erreichen
muss und blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet,
nicht sofort freie Bahn schafft, wird gegebenenfalls erfahren, dass
ein solches Fehlverhalten im Falle einer Sanktion nicht mehr nur ein
Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- EUR nach sich zieht.

Da das Nichtschaffen einer freien Bahn regelmäßig auch eine
Behinderung des Einsatzfahrzeugs bedeutet und kein
Wertungswiderspruch resultieren sollte, wurden durch den Gesetzgeber
die Regelbußgelder in direkter Anlehnung an die Erhöhungen bezüglich
der Rettungsgasse angepasst und belaufen sich nunmehr auf 240,- EUR,




führen ebenfalls zu einem Eintrag von 2 Punkten in
Fahreignungsregister und einem 1-monatigen Fahrverbot. Kommt es zudem
zu einer Gefährdung erhöht sich das zu erwartende Bußgeld auf 280,-
EUR, bei einer Schädigung sogar auf 320,- EUR.

Da blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur unter eng
definierten Voraussetzungen, beispielsweise um Menschenleben zu
retten oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwenden, verwendet werden darf, sollte es im Interesse aller
Verkehrsteilnehmer sein, den Einsatzkräften ein schnelles Erreichen
eines Einsatzortes zu ermöglichen. Dies setzt aber voraus, dass man
das Verkehrsgeschehen in ausreichendem Umfang wahrnimmt und nicht
unnötig abgelenkt wird.

Hierzu definiert beispielsweise § 23 Abs. 1 StVO als
Verhaltensvorschrift, dass ein Fahrzeugführer dafür verantwortlich
ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere,
die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt
werden.

Denken Sie daher im Sinne der Verkehrssicherheit daran, dass ein
jeder in eine Situation kommen kann, in welcher man schnellstmögliche
Hilfe benötigt. Daher der Appell Ihrer Polizei: Sorgen Sie dafür,
dass Sie für freie Sicht haben, lassen Sie sich nicht ablenken und
machen Sie die Musik nicht zu laut. Nur so können Sie Augen und Ohren
offenhalten und frühzeitig eine "Freie Bahn schaffen".




Rückfragen bitte an:
PHK Udo Humberg
Verkehrsdirektion Koblenz

Telefon: 0261-103-3355
www.polizei.rlp.de/vd.koblenz

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
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Datum: 07.12.2017 - 08:30 Uhr
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