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(730/2017) Wichtige Information für alle "Weihnachtsmänner und -frauen": "Hoverboards" unzulässig im öffentlichen Straßenverkehr!

ID: 1790528

(ots) -
GÖTTINGEN (ja) - Ein "Hoverboard" unter dem Weihnachtsbaum, der
Wunsch vieler Kinder, Jugendlicher und junggebliebener Erwachsener.

Was das ist?

Bei einem "Hoverboard", auch "Hyerboard" genannt, handelt es sich
um ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich
zweispuriges Board (siehe Symbolbild im Anhang). Der Benutzer steht
freihändig auf einer zwischen den Rädern befindlichen Trittfläche,
wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das Board beschleunigt, bremst
und lenkt.

Was allerdings vielen vielleicht nicht bekannt ist: Ein
"Hoverboard" darf ausschließlich nur auf Privatgrundstücken genutzt
werden, das Führen/Nutzen eines solchen Boards ist außerdem
führerscheinpflichtig und unterliegt den Bestimmungen des
Pflichtversicherungsgesetzes.

Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen
Boards eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6
km/h. Rechtlich gelten sie als Kraftfahrzeuge, unterliegen den
Vorschriften der "Fahrzeug - Zulassungsverordnung" (FZV), der
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" (StVZO), der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem Fahrerlaubnisrecht.
Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer fehlenden
Lenkeinrichtung verfügt das "Hoverboard" über keine
"Straßenzulassung".

Folge: Das Hoverboard darf daher nur auf eingezäunten
Privatgrundstücken genutzt werden!

Andernfalls begeht der Nutzer grundsätzlich eine
Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 FZV. Es droht ein Bußgeld
i.H.v. 70 EUR und 1 Punkt.

Was ist noch zu beachten?

Pflichtversicherungsrecht Der Nutzer eines "Hoverboards " hat
dafür Sorge zu tragen, dass für das Board eine gültige
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Eine
derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer nicht




angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert die private
Haftpflichtversicherung generell eine Schadensregulierung, da dieser
durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde. Wird das "Hoverboard" ohne
eine gültige Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr
geführt, begeht der Fahrer eine Straftat gem. § 1, 6
Pflichtversicherungs-gesetz.

Fahrerlaubnisrecht Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der
Nutzer eines "Hoverboards" eine Fahrerlaubnis, der sogenannten
Motorradklassen oder der Klasse "B". Ist die erforderliche
Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer eine Straftat gem. §
21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Kraftfahrzeugsteuerrecht Die Nutzung eines nicht zugelassenen
"Hoverboards" im öffentlichen Straßenverkehr stellt zudem im Sinne
des § 2 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine
widerrechtliche Nutzung dar, die zu einer Nachversteuerung des Boards
führen kann.

Haben Sie weitere Fragen, dann informieren Sie sich bitte bei
Ihrer zuständigen Polizeidienststelle!

Jörg Arnecke, Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion
Göttingen, rät:

1.Nutzen Sie "Hoverboards" nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen
Sie dort nur eine Nutzung zu!

2.Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer
Schutzkleidung / eines Helms vor!

3.Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!

4.Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines "Hoverboards" über die
verkehrsrechtlichen Bestimmungen!




Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Göttingen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jasmin Kaatz
Otto-Hahn-Straße 2
37077 Göttingen
Telefon: 0551/491-2017
Fax: 0551/491-2010
E-Mail: pressestelle(at)pi-goe.polizei.niedersachsen.de
http://www.pi-goe.polizei-nds.de

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Datum: 13.12.2017 - 09:40 Uhr
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