Zoll macht Steuerhinterziehern Dampf /
Fast ein Zentner Shisha-Tabak in Wolfsburg und Braunschweig beschlagnahmt
(ots) -
Zwei Kontrollen, ein Ergebnis: Sowohl bei der Kontrolle einer
Shisha-Bar in der Wolfsburger Innenstadt am 11. Dezember 2017, als
auch bei einer ähnlichen Kontrolle zwei Tage später in Braunschweig
stellte der Zoll kiloweise unversteuerten Wasserpfeifentabak sicher.
Anlass für die Kontrollen in den Abendstunden waren eigentlich
Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Denn wie alle
Arbeitgeber müssen auch Betreiber von Shisha-Bars regelmäßig mit
Besuchern vom Zoll rechnen, die sich nach den Arbeitsbedingungen und
Aufenthaltstiteln der Mitarbeiter erkundigen.
Zusätzlich haben Shisha-Bars aber noch eine Besonderheit: "Es gibt
steuerrechtlich kaum eine Möglichkeit, diese Lokale legal zu
betreiben", erklärt Zolloberinspektor Löhde vom Hauptzollamt
Braunschweig.
Der Grund dafür liegt im Tabaksteuerrecht. In der Bundesrepublik
dürfen Zigaretten und Rauchtabak nur in verschlossen Verpackungen mit
gültigen deutschen Steuerzeichen verkauft und gelagert werden. Eine
Abgabe von Einzelportionen zum direkten Verzehr vor Ort ist damit
eigentlich ausgeschlossen.
Zudem stellen die vielen exotischen Geschmacksrichtungen, mit
denen viele Wasserpfeifenlokale werben, ein steuerrechtliches Problem
dar: jedes Mischen von Rauchtabak mit anderen Stoffen -in Shisha-Bars
zumeist Melasse und Glyzerin- lässt die Tabaksteuer erneut entstehen.
Zeigt man diesen Vorgang nicht sofort dem Zoll an, begeht man eine
Steuerhinterziehung.
Dieser Verdacht lastet nun auch auf den Betreibern der
kontrollierten Lokale in Wolfsburg und Braunschweig. Zusätzlich
müssen sie die Tabaksteuer von mindestens 22,00 EUR pro Kilogramm
unversteuertem Tabak nachzahlen und mit Bußgeldverfahren wegen
Verbrauchsteuergefährdung rechnen. Aber auch hinsichtlich möglicher
sozialvericherungsrechtlicher Verstöße sind noch weitere Ermittlungen
nötig.
Hintergrundinformation: Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Bei Verbrauchsteuergefährdung -etwa falscher Lagerung,
Einzelverkauf oder Verkauf über dem festgelegten Kleinverkaufspreis
von Tabakwaren (§ 381 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36
Tabaksteuergesetz)- können Bußgelder von jeweils bis zu 5.000,00 EUR
verhängt werden.
Kontakt für Medienvertreter:
Hauptzollamt Braunschweig
Pressesprecher
Andreas Löhde
Telefon: 0531/3809-452 (-0)
Fax: 0531/3809-200
E-Mail: Presse.HZA-Braunschweig(at)Zoll.Bund.de
www.zoll.de
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Datum: 14.12.2017 - 16:25 Uhr
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