Mitfahrzentralen werden immer wieder zum Schleusen missbraucht
(ots) - Mitfahrzentralen werden immer wieder zum
Schleusen missbraucht
Schleuser nutzen zunehmend Online-Mitfahrzentralen für kriminelle
Zwecke, um Menschen unter Umgehung der gesetzlichen
Einreisebestimmungen über Binnengrenzen von Staaten, die das
Schengener Abkommen unterzeichnet haben, zu befördern. Dazu nehmen
sie über Online-Mitfahrzentralen Kontakt zu Anbietern von
Mitfahrgelegenheiten auf und vermitteln zu schleusende Personen als
Mitfahrer. Die Mitfahrer geben sie oftmals als Freunde oder Bekannte
aus.
Die geschleusten Personen müssen für die "Dienstleistungen" der
Schleuser hohe Geldbeträge entrichten. Nicht selten verschulden sie
sich dafür, was zu einer jahrelangen Abhängigkeit von der gewerblich
handelnden Schleuserorganisation führen kann. Der Fahrer, der
eigentlich nur einen Reisenden mit von A nach B befördern will,
bekommt über die Mitfahrzentrale einen vereinbarten geringen
Geldbetrag.
Die Bundespolizei in Weil am Rhein warnt vor den Folgen im
unvorsichtigen Umgang mit Mitfahrzentralen. In den letzten Tagen
traten mehrere Fälle auf, die dann auch für den Fahrer beim
Grenzübertritt zum Problem wurden. Die über die Mitfahrzentrale
vermittelten Mitreisenden hatten alle keine Reisedokumente dabei und
reisten somit illegal ins Bundesgebiet ein. Die jeweiligen Fahrer
gerieten daher schnell in den Verdacht einer Einschleusung.
Für die Fahrer selbst ist es schwierig zu erkennen, wer Flüchtling
ist oder wen man bedenkenlos mitnehmen darf. Autofahrer sollten sich
Mitreisende bei grenzüberschreitenden Reisen vor Fahrtantritt genauer
anschauen und auch das Lichtbild im Reisepass bzw. Personalausweis
mit der zu befördernden Person abgleichen. Erhärtet sich der
Verdacht, dass es sich bei der Fahrt um eine Schleusung handeln
könnte, sollte man von der Beförderung Abstand nehmen.
Wie erkennt man einen möglichen Schleusungsversuch?
- Die Kontaktaufnahme zum Fahrer erfolgt nicht durch die Mitfahrer
selbst, sondern durch eine dritte Person, den Vermittler.
- Nicht der Mitfahrer, sondern eine andere Person bezahlt die
Fahrtkosten zu Beginn der Reise bzw. am Zielort.
- Mitfahrer sind häufig sprachlich nicht in der Lage, sich mit dem
Fahrer zu verständigen.
Was tun bei verdächtigen Mitfahrern?
- Haben Sie den Verdacht, dass eine Schleusung geplant sein
könnte, sollten Sie darauf bestehen, dass sich die Mitfahrer vor
Fahrtantritt mit einem Pass bzw. Personalausweis ausweisen.
- Können die Mitfahrer keine Pässe vorweisen, nehmen Sie Abstand
von einer Mitnahme dieser Personen und informieren Sie die
Polizei.
- Haben Sie trotz Vorlage von Pässen aufgrund der Gesamtumstände
erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Ein- oder Ausreise sowie
dem Aufenthalt der Mitfahrer, sollten Sie ebenfalls von einer
Mitnahme der Personen absehen und die Polizei benachrichtigen.
- Verständigen Sie die Polizei in Deutschland über den
polizeilichen Notruf 110 oder die Bundespolizeihotline 0800 / 6
888 000.
- Wenden Sie sich im Ausland an den dortigen Polizeinotruf oder
die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Info zum Aufenthaltsgesetz:
Nach § 96 des Aufenthaltsgesetztes ist die Beihilfe zur Einreise
einer Person dann strafbar, wenn ein Vorteil versprochen oder gewährt
wird, beziehungsweise die Person wiederholt oder zugunsten von
mehreren Ausländern handelt. Darunter kann auch die vereinbarte
Bezahlung einer Mitfahrgelegenheit fallen. Haftbar gemacht wird nicht
der Halter des Autos, sondern der Fahrer. Allein der Versuch des
Einschleusens ist strafbar. Das Einschleusen von Ausländern ist mit
einer Mindeststrafe von 3 Monaten belegt. Setzt man den
Eingeschleusten dabei unmenschlichen Bedingungen aus, fällt die
Strafe höher aus. Bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug sind möglich.
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein
Thomas Gerbert
Telefon: +49 7628 8059-103
E-Mail: bpoli.weil.oea(at)polizei.bund.de
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Datum: 22.02.2018 - 07:46 Uhr
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