Lamm vom Zug erfasst - Bundespolizei appelliert erneut an Weidetierhalter
(ots) - Bereits am 05. März 2018, gegen 20:00
Uhr meldete der Triebfahrzeugführer einer Regionalbahn von Nienburg
nach Bernburg, dass er kurz hinter Nienburg ein Tier mit seiner Bahn
erfasst habe. Noch in den Abendstunden überflog ein Hubschrauber der
Bundespolizei die Unfallstelle und bestätigte, dass es sich um ein
Tier handelt. Eine nähere Absuche am Unfallort konnte erst am
nächsten Tag, den 06. März 2018, gegen 09:00 Uhr erfolgen. Hierbei
stellten die Beamten der Bundespolizei fest, dass es sich bei der von
der Bahn erfassten Tieres, um ein nun verstorbenes Kamerunlamm
handelt. In der Nähe der Bahn konnten die Beamten zudem 25 weitere
Kamerunschafe feststellen. Aufgrund dieser Tatsache, wies die
Bundespolizei an, dass Züge in diesem Gleisabschnitt auf Sicht fahren
sollten, um bei einem weiteren Hindernis rechtzeitig abbremsen zu
können. Bei den Ermittlungen zum Halter und zu der Einhaltung seiner
Pflichten mussten die Beamten feststellen, dass auf dem umschlossenen
Grundstück des Halters ein Tor offen gelassen wurde, durch welches
die Schafe auf die nicht umzäunte Weide das Grundstück verließen. Die
25 Kamerunschafe wurden durch die Beamten sicher zurück in das
umzäunte Grundstück verbracht. An der Regionalbahn wurden keine
Sachschäden festgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes weist die
Bundespolizei erneut auf die Gefahren hin, die von Tieren im Gleis
ausgehen. Neben dem, wie auch im aktuellen Fall, bedauerlichen Tod
des Tieres kann es zu einer erheblichen Gefährdung des Bahnverkehrs
kommen. Im Fall einer Kollision eines Zuges drohen Sachschäden an der
Bahn selbst und an den Gleisen. Schlimmstenfalls muss man mit einer
Entgleisung der Bahn rechnen, wobei dann auch die Gesundheit der
Zuginsassen gefährdet ist. In diesen Fällen wird durch die
Bundespolizei im Anschluss stets geprüft, ob dem Halter der Tiere
schuldhaftes oder auch fahrlässiges Verhalten, z.B. durch
unzureichende Sicherung der Koppel/Weide, vorgeworfen werden muss.
Wird einem Halter ein solches Fehlverhalten nachgewiesen, kann er für
eventuelle Personenschäden und Sachschäden an den Zügen sowie
Zugverspätungen haftbar gemacht werden. Hinzu kommt die
strafrechtliche Relevanz des gefährlichen Eingriffs in den
Bahnverkehr, für die er sich verantworten müsste.
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Bundespolizeiinspektion Magdeburg
Chris Kurpiers
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Datum: 07.03.2018 - 11:15 Uhr
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