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Aufsteigen einer Drohne

ID: 1881820

(ots) - Am 27.04.2018 lässt ein Unbekannter im Bereich
der Johann-Kraus-Straße eine Drohne über einem Privatgrundstück
aufsteigen.

Die Polizei weist in diesem Zusammenhang auf die folgenden
Regelungen hin:

- Erlaubnisfreier Aufstieg bis 5kg Gesamtgewicht
- Kenntnisnachweis ab 2 kg Gesamtmasse erforderlich (gefordert ab
01.10.2017)
- Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg Gesamtmasse erforderlich
(gefordert ab 01.10.2017)
- Verbot des Betriebs von Drohnen mit einer Startmasse von >25 kg.
- Erlaubnispflicht für Flüge von unbemannten Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5
Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen
bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und
Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der
Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung.
- Erlaubnispflicht für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme
und Flugmodelle aller Art bei Nacht.

Darüber hinaus:

- muss die Funktion des Fluggerätes bekannt sein und vor dem Flug
überprüft werden.
- müssen die Betriebsgrenzen des Fluggerätes eingehalten werden.
- darf kein Flug unter Einfluss von Drogen oder Alkohol erfolgen.
- ist das Wetter zu berücksichtigen (Flugvorbereitung).
- sind Kenntnisse über örtliche Gegebenheiten sowie die
Luftraumverhältnisse erforderlich.
- MUSS eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb der Drohnen
bestehen!(§§ 33, 37, 43 Abs. 2 LuftVG).

Eine normale Privathaftpflichtversicherung deckt diese
Betriebsgefahren in der Regel nicht!

Fehlt diese Haftpflichtversicherung ist das eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 43(2) i.V.m. § 58 (1), Nr. 15a LuftVG.

Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodellen ist zum




Beispiel grundsätzlich verboten:

- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als
0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in
der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu
empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der
durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen
Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit
nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt
hat.
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der
Begrenzung von Krankenhäusern.

Diese Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.
Alle weiteren Regelungen sind in den §§ 21a ff LuftVO nachlesbar. *sw




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Ludwigshafen
Pressestelle
Polizeiinspektion Frankenthal
Telefon: 06233/313-202 (oder -0)
E-Mail: pifrankenthal(at)polizei.rlp.de
www.polizei.rlp.de/pd.ludwigshafen

Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
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Datum: 28.04.2018 - 08:44 Uhr
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