180504.4 Kiel: Kleine Spritztour mit getuntem Motorroller führt zu mehreren Anzeigen
(ots) - Donnerstagnachmittag, 03.05.2018, führte die
Kontrolle eines Rollerfahrers durch Beamte des Polizeibezirksreviers
Kiel zu der Fertigung mehrerer Anzeigen gegen den Fahrer. Der junge
Mann hatte sein Gefährt nicht nur getunt, sondern war auch ohne
Fahrerlaubnis unterwegs. Da der Verdacht bestand, dass er vor
Fahrtantritt Betäubungsmittel zu sich genommen hatte, entnahm ihm ein
Arzt eine Blutprobe.
Gegen 16:00 Uhr befuhren Beamte des Polizeibezirksreviers mit
ihrem zivilen Videowagen den Stadtteil Gaarden. In der Sörensenstraße
sahen die Tuningspezialisten einem vor ihnen fahrenden Motorroller
auf den ersten Blick an, dass Veränderungen vorgenommen wurden, die
zur Erlöschung der Betriebserlaubnis führen. Außerdem hatte der
Roller ein erhöhtes Beschleunigungsvermögen.
Im Kirchenweg forderten die Beamten den Fahrer zum Anhalten auf.
Der junge Mann erklärte ihnen, dass er heute nur eine kleine
Spritztour machen wollte. Einen Führerschein für seinen 50er Roller
habe er nicht. Außerdem sei ein Motor verbaut worden, mit dem man
eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h erreichen könne.
Während des Gespräch mit dem 24-Jährigen erhärtet sich bei den
Beamten der Verdacht, dass dieser Betäubungsmittel zu sich genommen
haben könnte. Sie ordneten eine Blutprobenentnahme an, die auf dem 4.
Polizeirevier erfolgte. Im Anschluss musste der junge Mann seinen
Heimweg zu Fuß antreten.
Der Motorroller, an dem ein Versicherungskennzeichen aus dem Jahr
2015 angebracht worden war, wurde auf Anordnung der
Staatsanwaltschaft Kiel beschlagnahmt und ein
Geschwindigkeitsgutachten in Auftrag gegeben.
Die kurze Spritztour hat für den Fahrer nicht unerhebliche
strafrechtliche Folgen. Es erwartet ihn eine Anzeige wegen des
Führens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis, der
Urkundenfälschung, des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne
Haftpflichtversicherung, des Führens eines Kraftfahrzeugs unter
berauschenden Mitteln und eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen
die allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen.
Matthias Felsch
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Datum: 04.05.2018 - 13:36 Uhr
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