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++ Drohnen am Himmel - Was ist erlaubt? ++

ID: 1901171

(ots) - Drohnen am Himmel - Was ist erlaubt?

Visselhövede. Am Sonntagabend ist die Rotenburger Polizei wegen
einer Drohne am abendlichen Himmel in die Schützenstraße gerufen
worden. Dort hatte ein Anwohner das unbemannte Flugobjekt gegen 20
Uhr über seinem Grundstück entdeckt und sich darüber beschwert. Eine
Streifenbesatzung nahm sich der Sache an und sichtete die Drohne
direkt an den durch die Stadt verlaufenden Bahngleisen. Die Beamten
machten den Piloten der Drohne ausfindig. Es stellte sich heraus, das
das kleine Fluggerät weder versichert noch ordnugsgemäß
gekennzeichnet war. Außerdem ist der Flug der Drohne direkt an einer
Bahnanlage nicht gestattet. Die Polizei leitete gegen den 40-jährigen
Hobbypiloten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Außerdem weisen
die Beamten auf folgende Regelungen für den Betrieb von Drohnen hin:

Eine wichtige Voraussetzung für das Fliegen mit so genannten UAVs
(Unmanned Areal Vehicle) ist eine Haftpflichtversicherung. Was viele
nicht wissen: die private Haftpflichtversicherung deckt dies in der
Regel nicht ab! Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen
werden.

Jede Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der
Kennzeichnungspflicht und muss mit der kompletten Adresse des Halters
/ Eigentümers gekennzeichnet sein.

Ein gesetzliches Mindestalter für das Fliegen von Drohnen gibt es
nicht - dies wird aber in der Regel durch die notwendigen
Versicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften vorgegeben. Lediglich
für Drohnen über 2 Kilogramm ist das Mindestalter auf 16 Jahre
festsetzt. Außerdem ist dort zusätzlich ein Drohnenführerschein - ein
so genannter Kenntnisnachweis - erforderlich.

Die maximale Flughöhe für Drohnen ist durch die neue
Drohnen-Verordnung generell auf 100 Meter über Grund begrenzt.





Folgende Flüge sind verboten:

-das Fliegen außerhalb der Sichtweite

-Fliegen über Wohngrundstücken

-Fliegen über Naturschutzgebieten

-Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen

-Fliegen in Kontrollzonen, wenn man eine Höhe von 50 Metern
überschreitet

-Das Fliegen bei Nacht (nur möglich mit Ausnahmegenehmigung)

-Fliegen mit einer Drohne über 5kg Startgewicht ohne eine
spezielle Ausnahmegenehmigung (siehe Ausnahmen unten)

Mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand muß eingehalten werden zu:

-Menschenansammlungen

-Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen

-Krankenhäuser

-Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

-militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile
Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter
Manöver und Übungen

-Industrieanlagen

-Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs

-militärischen Anlagen und Organisationen

-Anlagen der Energieerzeugung und - verteilung

Ausnahmen

zu mehreren dieser Regeln gibt es gesonderte Ausnahmen und
Bedingungen. Zum Beispiel:

-auf ausgewiesenen Modellflugplätzen darf die maximale Flughöhe
von 100 Metern überschritten werden

-über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn der Eigentümer des
Grundstückes seine Erlaubnis erteilt hat

-über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn die Startmasse der
Drohne unter 250 Gramm bleibt und die Drohne keine Kamera besitzt und
keine optischen, akustischen und Funk-Signale empfangen und
aufzeichnen kann.

-außerhalb der Sichtweite darf geflogen werden mit einer
FPV-Brille, wenn die Drohne unter 250 Gramm bleibt, die Flughöhe von
50 Metern nicht überschritten wird und die Drohne in Sichtweite mind.
einer weiteren Person fliegt, die den Steuerer vor Gefahren warnen
kann.

-mit einer Drohne über 5kg darf geflogen werden, wenn eine
Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Rotenburg
Pressestelle
Heiner van der Werp
Telefon: 04261/947-104
E-Mail: pressestelle(at)pi-row.polizei.niedersachsen.de

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Datum: 28.05.2018 - 10:00 Uhr
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