Brand eines Einfamilienhauses in Langenlonsheim
(ots) - Am 16.06.18 wurde gegen 10:30 die Polizei in
Bad Kreuznach über einen Brand in einem Einfamilienhaus in
Langenlonsheim informiert. Die Bewohner des Hauses waren zum
Zeitpunkt der Brandentstehung nicht zuhause. Sie bemerkten das Feuer
bei ihrer Rückkehr nach Hause. Die Feuerwehr konnte den Brand im
ersten Obergeschoß des Hauses löschen. Das Obergeschoß war aufgrund
des durch das Feuer entstandenen Rauches nicht mehr bewohnbar. Ein 52
Jähriger Hausbewohner wurde mit dem Verdacht einer
Rauchgasintoxikation in ein Krankenhaus verbracht. Zwei weibliche
Hausbewohnerinnen erlitten einen Schock und wurden vom Rettungsdienst
ebenfalls ins Krankenhaus gebracht. Alle drei Hausbewohner wurden
inzwischen wieder aus dem Krankenhaus entlassen. Die Kriminalpolizei
wurde zur Klärung der Brandursache eingeschaltet. Die Polizei schätzt
den Sachschaden auf mindestens 50000 Euro.
Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Bad Kreuznach
Telefon: 0671-8811-0
www.polizei.rlp.de/pd.badkreuznach
Pressemeldungen der Polizei Rheinland-Pfalz sind unter Nennung der
Quelle zur Veröffentlichung frei.
Original-Content von: Polizeidirektion Bad Kreuznach, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
15.06.2018 - 16.06.2018, 09.00 Uhr" alt=" Pressemeldung der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel für den Bereich des Polizeikommissariates Salzgitter-Bad
15.06.2018 - 16.06.2018, 09.00 Uhr">
Datum: 16.06.2018 - 20:37 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1914800
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: POL-PDKH
Stadt:
Bad Kreuznach
Kategorie:
Polizeimeldungen
Dieser Fachartikel wurde bisher 0 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
" Brand eines Einfamilienhauses in Langenlonsheim"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Polizeidirektion Bad Kreuznach (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).