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PI Goslar: Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt -

Denken Sie an die Folgen!

ID: 1917328

(ots) - Schon eine Sekunde der Unachtsamkeit und es
passiert ein kleiner Rempler beim Einparken, man touchiert ein
anderes Fahrzeug oder einen Gegenstand beim Wenden oder
Rückwärtsfahren, man berührt beim Vorbeifahren den Spiegel eines
geparkten oder entgegenkommenden Fahrzeugs. Obwohl der Schaden nicht
nur hörbar, sondern auch mehr oder weniger deutlich zu sehen ist,
kommt es in den vergangenen Wochen und Monaten in Stadt und Landkreis
Goslar leider immer wieder dazu, dass sich die verantwortlichen
Fahrzeugführerinen und -führer ihrer Verantwortung entziehen.

Dabei sollte eigentlich jeder leicht nachvollziehen können, was
ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bedeutet. Für Geschädigte ist
es mehr als ärgerlich, wenn sie auf einem Schaden sitzenbleiben, den
ein anderer zu verantworten hat. Ganz zu schweigen von den richtig
schlimmen Fällen.

Trotzdem - bei nahezu jedem fünften Unfall verlässt einer der
Unfallbeteiligten unerlaubt den Unfallort.

Dabei ist diesen Fahrzeugführerinnen und -führern offensichtlich
nicht bewusst, dass sie sich auch bei vermeintlich geringen Schäden
strafbar machen und neben einer empfindlichen Strafe
Regressforderungen der Versicherung und im Einzelfall auch ihre
Fahrerlaubnis riskieren.

Das unerlaubte Entfernen nach einem Unfall im Straßenverkehr ist
keine Ordnungswidrigkeit wie etwa das Missachten einer roten Ampel,
sondern eine Straftat!

Die Verkehrsunfallflucht wird daher entsprechend geahndet. Schnell
sind mehrere tausend Euro Geldstrafe, möglicherweise verbunden mit
einem Fahrverbot oder sonstigen fahrerlaubnisrechtlichen
Konsequenzen, fällig. Besonders schwere Unfälle können letzten Endes
sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und zum Entzug
der Fahrerlaubnis führen.

Doch das ist noch nicht alles. Die Kfz-Versicherungen werten eine




Unfallflucht regelmäßig als Vertragsverletzung. Die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt zwar
zunächst alle Kosten auf Seiten des Unfallgegners, kann diese aber
ganz oder teilweise beim Unfallverursacher als Regressanspruch
einfordern. Auch eine Vollkaskoversicherung muss dann in der Regel
den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden nicht begleichen.

Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen das Risiko, nach einer
Verkehrsunfallflucht im Nachhinein noch belangt zu werden. Die
Polizei kann durch akribische Ermittlungsarbeit viele der
geflüchteten Verkehrsteilnehmer ermitteln.

Doch wie verhält man sich bei einem Verkehrsunfall richtig?

Im Prinzip ganz einfach: Indem man den Ort des Geschehens erst
dann verlässt, wenn man dem Unfallgegner oder der Polizei alle
relevanten Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallverlauf mitgeteilt
hat. Eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen, reicht
also grundsätzlich nicht aus.

Sollte keine berechtigte Person innerhalb einer angemessenen
Wartezeit am Unfallort erscheinen, so muss der Unfallverursacher
diese (sofern bekannt) oder die Polizei unverzüglich informieren -
auf Grund der Tatsache, dass heute fast jeder ein Mobiltelefon hat,
ein sicherlich einfaches Unterfangen.

Bei Verkehrsunfällen mit Kindern oder Jugendlichen sollte immer
die Polizei informiert werden, wenn die Erziehungsberechtigten nicht
am Unfallort anwesend sind. Den Minderjährigen ist die
Unfallsituation meist unangenehm, weil sie die Lage nicht überblicken
und auch irrtümlich annehmen, selbst etwas falsch gemacht zu haben.
Aus diesem Grund haben sie den starken Drang, sich von der
Unfallstelle zu entfernen. Daher erklären sie an der Unfallstelle
oft, keinen Schaden erlitten zu haben, um sich der unangenehmen
Situation schnell entziehen zu können. Es kommt dann oft vor, dass
Erziehungsberechtigte im Nachgang die Unfallflucht bei der Polizei
anzeigen. Zu Recht, denn Kinder können grundsätzlich keine
rechtsverbindliche Einwilligung für das Entfernen des anderen
Unfallbeteiligten vom Unfallort geben. Deshalb ist es erforderlich,
an der Unfallstelle zu bleiben und die Polizei oder die Eltern
(sofern bekannt) zu informieren.

Die Polizei Goslar rät deshalb: "Machen Sie sich nicht strafbar,
sondern stellen Sie sich Ihrer Verantwortung! Wegen eines kleinen
Blechschadens riskieren Sie, vorbestraft zu sein oder sogar ihre
Fahrerlaubnis zu verlieren. Unabhängig davon - auch Sie selbst wollen
nach einem Unfall nicht auf Ihrem Schaden sitzenbleiben."

Siemers, KHK




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Goslar
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Telefon: 05321/339104
E-Mail: pressestelle(at)pi-gs.polizei.niedersachsen.de

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Datum: 20.06.2018 - 11:15 Uhr
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