Auch für Radfahrer gilt: Don't drink an drive
(ots) -
Am 29.06.2018, um 18:15 h befährt ein 64-Jähriger mit seinem
Fahrrad die Goethestraße und stürzt dabei gegen zwei geparkte
Fahrzeuge. Durch die hinzugerufenen Polizeibeamten wird eine
deutliche Alkoholbeeinflussung bei dem Radfahrer bemerkt. Ein
Atemalkoholtest ergibt 2,20 Promille. Nebst der Beschädigungen an den
Fahrzeugen, in Höhe von ca. 4000 EUR, zieht sich der Verunfallte eine
Platzwunde am Kopf, Schürfwunden und Prellungen zu. Er wurde zu
weiteren Untersuchungen in ein Krankenhaus verbracht. Es wurde ein
Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316
StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.
In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer
mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst
sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer
ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und
macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert
zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach §
316 StGB möglich, wenn eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorliegt.
Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der "absoluten
Fahruntüchtigkeit" ab 1,6 Promille, "relativ Fahruntüchtig" wenn zu
der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das
Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls
hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit
einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am
öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf
eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.
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Lara Bachmann
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Datum: 30.06.2018 - 10:14 Uhr
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