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+++ Hoverboards - verkehrsrechtlich problematische Spielzeuge +++

ID: 1942013

(ots) -
Die Nutzung von Hoverboards ist nur auf Privatgelände außerhalb
des öffentlichen Verkehrsraumes zulässig. Darauf weisen
Staatsanwaltschaft, Stadt Oldenburg und die Polizei hin.

Ende Juni diesen Jahres fand ein Treffen von Vertretern der
Staatsanwaltschaft Oldenburg, der Stadt Oldenburg sowie der
Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland statt. Dabei wurde über
das Phänomen einer neuen Elektromobilität, speziell über das
Fortbewegungsmittel "Hoverboards" gesprochen. Erfahrungswerte konnten
bisher kaum weitergegeben werden. Die beteiligten Behörden vertreten
jedoch die Meinung, dass dieses Themenfeld in der Zukunft einen
größeren Bereich einnehmen wird.

Hoverboards werden derzeit für wenige Hundert Euro sowohl im
Internet als auch in Spielzeuggeschäften und Baumärkten vertrieben.
Dabei handelt es sich um kleine, mit Elektroantrieb und Akku
angetriebene Fortbewegungsmittel, die optisch mit Skateboards
verglichen werden können. Der Benutzer kann allein durch
Gewichtsverlagerung die Richtung und Geschwindigkeit steuern. Die
Geräte lassen häufig eine (bauartbedingte) Höchstgeschwindigkeit von
über 6 km/h zu und gelten damit - verkehrsrechtlich gesehen - als
Kraftfahrzeuge. Teilweise erreichen sie ein Tempo von bis zu 20 km/h.
Durch die Einordnung als "Kraftfahrzeug" gelten für Hoverboards bei
der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr zwingende
Voraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Nutzung der
Hoverboards unzulässig und mit erheblichen Risiken und
haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden. Die Polizei ist bei
Kontrollen verpflichtet, entsprechende Straf- und
Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu fertigen. Es können dabei Verstöße
gegen das Pflichtversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz,
die Abgabenordnung sowie das Fahrerlaubnisrecht eine Rolle spielen.




Neben möglichen Geldstrafen kann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und
ein Punkt beim Fahreignungsregister in Flensburg verhängt werden.

Nicht zuletzt durch die vergleichsweise hohe Geschwindigkeit, aber
auch aufgrund fehlender Bremsen und nicht ausreichender Beleuchtung
besteht bei Unfällen die Gefahr schwerer Verletzungen.

Im Rahmen ihres Abstimmungsgespräches haben sich die Stadt
Oldenburg, die Staatsanwaltschaft und die Polizei darauf geeinigt,
dass bei entsprechenden Vorfällen mit Hoverboards im öffentlichen
Verkehrsraum umgehend die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet
sowie die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Gerätes geprüft
werden. Dennoch soll zukünftig jeder Einzelfall unter anderem auch im
Hinblick auf die Verantwortung genau erörtert werden, da es sich bei
den Nutzern insbesondere um Kinder und Jugendliche handelt.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Oldenburg - Stadt / Ammerland
Pressestelle
Stephan Klatte
Telefon: 0441 790 4004
E-Mail: pressestelle(at)pi-ol.polizei.niedersachsen.de
http://www.pd-ol.polizei-nds.de/dienststellen/polizeiinspektion_olden
burg_stadt_ammerland

Rückfragen innerhalb der Bürodienstzeiten bitte an die Pressestelle.

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Datum: 25.07.2018 - 14:16 Uhr
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