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Weihnachtsgeschenke aus dem Ausland;

Hinweise vom Zoll

ID: 2023333

(ots) -
Viele Weihnachtsgeschenke werden heutzutage über das Internet aus
der ganzen Welt bestellt. Die Angebote in Onlineshops sind
verlockend. Viele Produkte wie zum Beispiel Markenschuhe oder
Elektronikartikel aus dem Nicht-EU-Ausland sind günstig. Der Zoll rät
hier zur Vorsicht. Denn vor dem Klick auf dem Bestellbutton sollten
Verbraucher die Kosten genau durchrechnen.

Neben den meist noch im Angebot ausgewiesenen Versandkosten,
können möglicherweise auch Zoll, Einfuhrumsatzsteuer oder
Verbrauchsteuern anfallen. Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben
entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab.

Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich
zollamtlich abgefertigt werden.

Einfuhrabgabenfrei sind private Geschenksendungen mit einem Wert
unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22
Euro.

Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden
Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll fällig. In diesen Fällen
kann die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung
des Empfängers übernehmen, wenn der Sendung eine korrekt ausgefüllte
Zollinhaltserklärung beiliegt. Handelt es sich um kommerzielle
Postendungen, ist zudem eine Handelsrechnung für die Abfertigung
notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht
ist.

Die Deutsche Post AG führt die Sendung dem Zoll vor, der die
Sendung beschaut und gegebenenfalls einen Einfuhrabgabenbescheid
erstellt.Im Anschluss an die zollrechtliche Behandlung wird die
Postsendung der Deutschen Post AG zur Auslieferung übergeben.
Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an der Haustür des
Empfängers.

Postsendungen mit Waren,

- die Verboten und Beschränkungen unterliegen,
- die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des




Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern
und/oder
- die keine vollständig korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung
und keine korrekte Handelsrechnung erhalten,

kann die Deutsche Post AG nicht direkt ausliefern. Sie leitet
diese an das örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den
Empfänger der Postsendung mit einem Benachrichtigungsschreiben über
das Zollamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde.

Der Empfänger kann die Sendung bei diesem Zollamt unter Vorlage
des Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden
Unterlagen abholen. Sollten für die Zollabfertigung lediglich
Unterlagen wie Rechnung oder Zahlungsnachweis notwendig sein, können
diese zur weiteren Bearbeitung der Sendung auch an die im
Benachrichtigungsschreiben genannte Zollstelle geschickt werden.

Bei Bestellungen sind außerdem bestehende Verbote oder
Beschränkungen zu beachten. "Vermeintlich günstige Markenprodukte
können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese
gefälscht sind", so der Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück,
Christian Heyer. "Die Waren könnten sichergestellt und vernichtet
werden. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen,
Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörpern."

Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es
ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel.
0351/44834-510) oder unter www.zoll.de zu informieren.

Als zusätzliche Informationsquelle hat der Zoll die Smartphone-App
"Zoll und Post" veröffentlicht. Sie gibt dem Nutzer Auskunft über
gesetzliche Bestimmungen, berechnet mit dem integrierten
Abgabenrechner die voraussichtlichen Einfuhrabgaben und warnt vor
Produkten, die gefährlich oder verboten sind.

1 Bilddatei: Quelle Hauptzollamt Osnabrück




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 22.11.2018 - 11:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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Stadt:

Osnabrück



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