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Klarstellung in Sachen Radwegebenutzungspflicht

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(ots) -
Vor einigen Tagen wurde in einem Zeitungsartikel mit dem
Themenschwerpunkt "Radfahren" die Aussage getroffen, dass die
Benutzungspflicht für Radwege seit dem Jahr 1997 nicht mehr besteht.

Der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Stade, PHK
Thomas Mehnen, das Straßenverkehrsamt des Landkreises Stade und die
Stader Verkehrswacht weisen hiermit nochmals darauf hin, dass diese
Aussage so nicht richtig ist und falsch verstanden werden könnte.

Nach wie vor besteht bei einer entsprechenden Beschilderung durch
die Verkehrszeichen 237*, 240** oder 241 ***eine
Radwegebenutzungspflicht.

Seit 1997 gelten jedoch strengere Voraussetzungen für die
Anordnung einer Benutzungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit
den besonderen örtlichen Verhältnisse auf der Straße und dem
baulichen Zustand des Radweges. Nur wenn benutzungspflichtige Radwege
objektiv unbenutzbar sind (z. B. wegen Vereisung, baulicher Mängel
oder parkender Fahrzeuge), darf die Benutzungspflicht ignoriert
werden.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach(at)polizei.niedersachsen.de

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Datum: 24.01.2019 - 13:29 Uhr
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