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PI Goslar: Hinweise zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen.

ID: 2109087

(ots) - Am Sonntagabend, 20.37 Uhr, wurde ein 52-jähriger
Goslarer festgestellt, der auf der Grauhöfer Landwehr mit seinem
Elektrokleinstfahrzeug, einem sogenannten "Electric Scooter"
unterwegs war.

Solche Elektrokleinstfahrzeuge haben derzeit allerdings in
Deutschland keine Straßenzulassung im Rahmen bestehender Vorschriften
und dürfen somit nicht im öffentlichen Verkehrsbereich, sondern nur
auf privatem Gelände gefahren werden!

Den Goslarer erwartet nun ein entsprechendes Ermittlungsverfahren.

In diesem Zusammenhang und insbesondere der Tatsache, dass solche
Fahrzeuge bereits im Handel erhältlich sind, ist auf Folgendes
hinzuweisen:

Die Bundesregierung hat gerade erst den Weg für den Gebrauch
solcher Fahrzeuge frei gemacht. Das Kabinett beschloss am Mittwoch
eine entsprechende Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) von
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). Die EU habe der
Verordnung ebenfalls schon zugestimmt, teilte das Ministerium mit.
Demnach muss nur noch der Bundesrat sein Einverständnis geben, was
aber bereits am 17. Mai dieses Jahres der Fall sein könnte. Dann
könnte die Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

Wer aber bis dahin solche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
fährt, verstösst derzeit noch gegen - mindestens - die nachfolgend
aufgeführten Vorschriften.

Unter Hinweis auf die dazu in der jüngsten Vergangenheit erfolgte
Medienberichterstattung nur noch einmal in aller Kürze:

- Zulassungsrecht - Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV)

Bei einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h
unterliegen die Fahrzeuge den Vorschriften der FZV (§ 1 FZV). Ein
Fahrzeug darf gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf öffentlichen Straßen
grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr




zugelassen ist.

- Bau- und Betriebsvorschriften - Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO)

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge
zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen,
soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein
Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Grundsätzlich ist nicht zu
erwarten, dass viele dieser "Electric Scooter" den Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen werden, so dürften z.B.
Brems- und Lenkanlagen in der derzeitigen Ausführung nicht den
jeweiligen Vorschriften genügen.

- Fahrerlaubnisrecht - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf
derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
einer Fahrerlaubnis. Beim Betrieb solcher Fahrzeuge auf öffentlichem
Verkehrsgrund wird deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse
A benötigt.

- Versicherung - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Laut § 6 PflVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das
Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag
nicht oder nicht mehr besteht. Versicherungsgesellschaften aber haben
(und werden) regelmäßig Anfragen zur Versicherung elektrischer
Einräder mit Verweis auf die Nichtkonformität der bisher genannten
Verordnungen ablehnen.

- Kraftfahrzeugsteuer - siehe Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftstG)/Abgabenordnung (AO)

Die Verwendung der Fahrzeuge im öffentlichem Verkehrsbereich
stellt eine widerrechtliche Benutzung i.S. des KraftStG dar. Damit
müssten in diesem Fall entsprechend auch die in der Abgabenordnung
angeführten Vergehens- und/oder Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände
geprüft werden. Für diese widerrechtliche Nutzung sieht § 1 Abs. 1
Nr. 3 KraftStG zudem eine Steuerschuld vor.

Fazit:

Vor dem Hintergrund der derzeit noch fehlenden gesetzlichen
Vorschrift, die weitere Regelungen dazu enthalten wird, ist von einer
Nutzung solcher Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
abzuraten.

Bei Verstößen stehen Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten
(PflVG) im Raum.

Wichtig für Erwachsene: Insbesondere wenn die Fahrzeuge von
Jugendlichen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, kann dies
bedeutende negative Auswirkungen auf deren spätere Beantragung einer
Fahrerlaubnis haben.

Verbrauchern wird empfohlen, sich vor dem Kauf solcher Fahrzeuge
umfassend zu informieren!

Siemers, KHK




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Goslar
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Telefon: 05321/339104
E-Mail: pressestelle(at)pi-gs.polizei.niedersachsen.de

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