Leistungsbetrug lohnt sich nicht;
2.400 Euro Geldstrafe für rund 367 Euro zu viel erhaltene Leistungen
(ots) -
Sechzig Tagessätze zu je 40 Euro, mithin insgesamt 2.400 Euro
Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Meppen für einen
Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts
Osnabrück.
Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus der Stadt Haren bezog
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Februar 2018 ging der Mann
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, die er der
Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 367 Euro
Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.
Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger
(Agentur für Arbeit in Meppen) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV
- unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten
Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann
zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein Gehalt von einem Arbeitgeber
bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die
schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die
Staatsanwaltschaft führte.
Der Leistungsempfänger hätte die Agentur für Arbeit sofort
benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das
hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.
"Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen
Beträge selbstverständlich an die Agentur zurückzahlen", so Christian
Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.
1 Bilddatei Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck(at)zoll.bund.de
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Datum: 24.04.2019 - 08:03 Uhr
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