Polizei führte Abfahrtskontrollen bei LKW-Fahrern durch - 10 Fahrer konnten Fahrt alkoholbedingt nicht antreten
(ots) -
An Sonn- und Feiertagen gilt, bis auf streng reglementierte Ausnahmen, in der
Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr für LKW mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
ein Fahrverbot. Für die betroffenen Fahrzeugführer wird es hierdurch
erforderlich, die Fahrt für den entsprechenden Zeitraum zu unterbrechen und an
geeigneten Örtlichkeiten zu verweilen. Da in der jüngsten Vergangenheit immer
wieder festzustellen war, dass Fahrer in der zur Verfügung stehenden Zeit in
nicht unerheblichem Maße Alkohol konsumierten und nach Ablauf des
Verbotszeitraumes alkoholisiert ihre Fahrt antraten, wurden am Sonntag,
10.11.2019 im nördlichen Rheinland-Pfalz auf den Autobahnrastplätzen und auf an
die Autobahnen angrenzenden Autohöfen und Industriegebieten in der Zeit zwischen
19:00 Uhr und 00:00 Uhr gezielte Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Beamte des
Polizeipräsidium Koblenz und des Polizeipräsidiums Trier kontrollierten hierbei
insgesamt 95 LKW, wobei der Schwerpunkt der Kontrollmaßnahme als präventive
Maßnahme erfolgte. Ziel dieser Maßnahme war, eventuelle Fahrten unter
Alkoholeinwirkung von Fahrern noch vor Fahrtantritt zu verhindern und diese im
Bezug auf die erheblichen Gefahren einer Trunkenheitsfahrt, auch unter
Restalkohol, entsprechend zu sensibilisieren.
Auch wenn der überwiegende Teil der auf den Parkplätzen kontrollierten
Fahrzeugführer unauffällig war, so musste dennoch bei insgesamt 10 Fahrern ein
teilweise erheblicher Alkoholkonsum festgestellt werden. In mehreren Fällen
wurden hierbei Atemalkoholwerte von nahezu 2,00 Promille festgestellt. Der
traurige Höchstwert lag bei 2,42 Promille. Da alle 10 Fahrer die Fahrten noch
nicht angetreten hatten, wurden die jeweiligen Fahrzeugpapiere sichergestellt
und erst nach entsprechender Ausnüchterung wieder an die Fahrer übergeben.
Neben den präventiven Maßnahmen auf den Rastplätzen, wurden im Kontrollzeitraum
weitere LKW fahrend festgestellt und Kontrollen unterzogen. Ein Fahrtantritt
unter Alkoholeinwirkung lag bei den jeweiligen Fahrern nicht vor, jedoch wurden
3 Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot, ein Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten
und ein Ladungssicherungsverstoß festgestellt und entsprechend beanzeigt.
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Datum: 11.11.2019 - 11:43 Uhr
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