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200324-1: Coronavirus-Eindämmung: Wichtige Informationen zu den persönlichen Einschränkungen der Bürgerinnen und Bürger

ID: 2326826

(ots) - Die Polizei bittet, den Notruf 110 nur im Notfall anzurufen und nicht für allgemeine Fragen rund um das Thema Corona zu nutzen.

Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen nimmt weiter zu. Ziel der zuletzt erlassenen Einschränkungen ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Gestern erreichten die Polizei über den Notruf 110 zahlreiche Fragen zum angeordneten Kontaktverbot. Doch was heißt das konkret für jeden Einzelnen? Dazu beantwortet die Polizei wichtige Fragen.

Für wen gilt das Kontaktverbot und ab wann ist es zu beachten?

Die Landesregierung hat ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das seit Montag (23.03.2020) in Kraft ist. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen ist die Zusammenkunft von Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

Wie wird die Einhaltung des Kontaktverbots durchgesetzt und mit welchen Strafen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen?

Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zuständigen Behörden aufgefordert, die Bestimmungen konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei des Rhein-Erft-Kreises unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Quarantäne?

Häusliche Quarantäne bedeutet den ununterbrochenen Aufenthalt zuhause - man darf die eigene Wohnung nicht verlassen, auch für Einkäufe und beispielsweise den Job nicht. Eine häusliche Quarantäne dauert laut Robert-Koch-Institut bei einem Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage. Das entspricht der maximalen Dauer der Inkubationszeit.





Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Quarantäne?

Die rechtliche Grundlage für eine (häusliche) Quarantäne ist § 30 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Muss man sich an die Verordnung einer Quarantäne halten?

Die Anordnung der Quarantäne ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, ähnlich einem Fahrverbot oder einem Platzverweis, an das man sich halten muss.

Was passiert, wenn ich mich an die Quarantäne nicht halte?

Die Durchsetzung von Quarantäne-Anordnungen erfolgt durch die Behörden vor Ort - also Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Polizei. Missachtet ein Betroffener die behördliche Quarantäneanordnung, dann besteht für ihn die Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung. Die Polizei wäre also praktisch zur Festnahme und Unterbringung des Betroffenen berechtigt. Bereits hier zeigt sich, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung keinesfalls um eine "Empfehlung" oder unverbindliche Anweisung handelt, denn: Wird die Anweisung nicht befolgt, dann erfolgt unter Umständen die zwangsweise Durchsetzung. Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen bei Verstößen.

Die Polizei hat Verständnis für Ihre derzeitigen Fragen und Sorgen in der aktuellen Situation. Bitte kontaktieren Sie zum Thema Coronavirus jedoch nicht die Polizei über den Notruf 110, sondern informieren Sie sich nach Möglichkeit über das Bürgertelefon Ihrer jeweiligen Kommune. Häufig gestellte Fragen werden auch auf der eingerichteten Webseite des Kreises unter www.rhein-erft-kreis.de/coronavirus beantwortet. Unabhängig vom Coronavirus geraten täglich viele Menschen in Not, die auf schnelle Hilfe angewiesen sind. Daher ist es wichtig, die Notrufnummer 110 für echte Notfälle freizuhalten. (bm)

Rückfragen von Medienvertretern bitte an:

Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Telefon: 02233 52-3305 Fax: 02233 52-3309 Mail: pressestelle.rhein-erft-kreis(at)polizei.nrw.de  

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Datum: 24.03.2020 - 08:21 Uhr
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